Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit 19.5.2006) am 14.11.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, vor Ablauf von zwei Jahren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das LG mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr elf Monate herabgesetzt wurde.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in der Zeit von 1980 bis 1994 viermal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, davon dreimal zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die zwischenzeitlich erlassen worden sind. Die letzte Verurteilung ist am 8.10.1994 rechtskräftig geworden. Im Verkehrszentralregister sind keine Eintragungen enthalten.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge