Für den Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis hatte der BGH in einer Entscheidung vom 23.5.2006 (zfs 2006, 625) festgestellt, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteige, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen könne, wenn er das Fahrzeug gegebenenfalls unrepariert mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In der vorzeitigen Veräußerung liege die Aufgabe des Integritätsinteresses. Das hätte zur Folge, dass sich der Geschädigte den realisierten Restwert anrechnen lassen müsse. Diese Entscheidung warf die Frage auf, ob die Wartefrist von sechs Monaten zur Erhaltung der günstigen Abrechnung auf die 130 % – Fälle zu übertragen ist. Lasse der Geschädigte eine Reparatur durchführen, deren Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen, sei der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nur dann begründet, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt sei (so Lemcke, r+s 2006, 345; ders., r+s 2007, 122; Heß, NZV 2006, 460; Heß/Burmann, NJW-spezial 2007, 207; Diehl, zfs 2006, 626; ders., zfs 2007, 447 (448)). Die Gegenansicht ging davon aus, dass die Durchführung der Reparatur eine ausreichende Betätigung des Integritätsinteresses sei (LG Nürnberg-Fürth zfs 2007, 444).

Der BGH schließt sich der Auffassung an, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten neben der fachgerechten Reparatur die Nutzung für einen Zeitraum von weiteren sechs Monaten ist.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge