1. Die Anfechtungsfrist einer durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen verkehrsregelnden behördlichen Anordnung für einen Verkehrsteilnehmer beginnt erst dann, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmalig gegenüber sieht (std. Rspr des BVerwG), m. a. W., wenn der Verkehrsteilnehmer erstmalig in die konkrete, geregelte örtliche Verkehrssituation gerät und dadurch zum Adressaten der verkehrsbehördlichen Anordnung wird.

2. Nach der ständigen Rspr. des BVerwG setzt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 2 StVO stets eine konkrete Gefahrenlage voraus, die vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation unter dem Gesichtspunkt erfordert, ob der Eintritt eines schädigenden Ereignisses, also hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

HessVGH, Beschl. v. 29.10.2007 – 2 UZ 1864/06

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