Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg rechtmäßig?
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin hatte im Juli 2021 in der Bergmannstraße die Einrichtung einer Einbahnstraße sowie eines Zweirichtungsradweges angeordnet und für den Fahrradweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung von zehn Stundenkilometer bestimmt sowie entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt.
Radfahrer klagt gegen Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg
Die Geschwindigkeitsbegrenzung wollte ein Radfahrer, der die Bergmannstraße regelmäßig auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit befuhr, nicht akzeptieren und legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagte der Mann.
Argumentation des Radlers: Die Anordnung sei rechtswidrig, weil keine Gefährdungslage gegeben sei, die Verkehrsbeschränkungen rechtfertigen würde. Zudem halte sich ohnehin kein Radfahrer an das Tempolimit.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag des Mannes zurückgewiesen und machte die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung im Wesentlichen an diesen Punkten fest.
Besondere Gefahrenlage
Die Anordnung sei rechtmäßig aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs getroffen worden, weil in der Bergmannstraße aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden habe.
Konkret: In den Nebenstraßen hätten sich zwischen 2018 und 2020 insgesamt 14 Fahrradunfälle ereignet mit 12 Leicht- und zwei Schwerverletzten.
Zudem seien die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Bergmannstraße von einer für Nebenstraßen besonders hohen Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern geprägt.
Schützenswerte Fußgänger - hohe Dichte an Fußgängern, Rad- und Autofahrern
Auch nach der baulichen Umgestaltung der Straße sei diese stark von allen möglichen Verkehrsteilnehmern frequentiert. So sei die Zahl der querenden Fußgänger deutlich gestiegen. Diese müssten geschützt werden. Angesichts dieser Gefahrenlage sei die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft.
Geschwindigkeitsbegrenzung von 10km/h für Fahrradfahrer nicht grundsätzlich unmöglich
Das Gericht räumte zwar ein, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer, deren Fahrräder in der Regel nicht mit einem Tacho ausgestattet seien, schwer zu befolgen sei. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies gänzlich unmöglich sei.
Über die Frage, ob die Einrichtung der Fahrradstraße in der Bergmannstraße als solche rechtmäßig war, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
(VG Berlin, Beschluss vom 18.7.2022, VG 11 L 280/22)
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