II. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.

1) Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Sie ist aber unbegründet.

Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach seiner Aussage ein höheres und letztlich überzeugendes Gewicht beizumessen sei. Damit dringt er allerdings nicht durch.

a. Das Landgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel umfassend erholt und sorgfältig bewertet. Nach Ansicht des Berufungsführers hätte zwar die Beweiswürdigung anders vorgenommen werden und zu einem anderen Ergebnis führen müssen. Das Berufungsverfahren eröffnet jedoch nach § 513 Abs. 1 ZPO keine umfassende zweite Tatsacheninstanz, sondern beschränkt die Überprüfungsmöglichkeit des erstinstanzlichen Urteils im Grundsatz auf Rechtsverletzungen. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2004, S. 2152; NJW 2004, S. 876) wird danach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenvorstellungen zunächst dann durchbrochen, wenn diesen Verfahrensfehlern zugrunde liegen oder neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – zulässigerweise (§ 531 Abs. 2 ZPO) – zu berücksichtigen sind. Zudem können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen daraus ergeben, dass das Berufungsgericht zu einer von der ersten Instanz abweichenden Wertung des Beweisergebnisses gelangt (BVerfG NJW 2003, S. 2524; NJW 2005, S. 1487), etwa bei einer anderen Würdigung des Ergebnisses einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583). Es muss dann nach Auffassung des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit darin bestehen, dass sich im Fall einer neuen Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen herausstellen wird. Lediglich subjektive Zweifel, abstrakte Erwägungen und Vermutungen über die Unrichtigkeit, die nicht von tragfähigen, greifbaren Anhaltspunkten gestützt werden, reichen dafür nicht aus (BGH NJW 2006, S. 152; NJW 2004, Seite 2828). Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nach diesen Grundsätzen nicht allgemein durch eine neue Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu ersetzen. In § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt vielmehr die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenverstellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht …") vorgesehen (BGH NJW 2005, S. 1583).

Dabei hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, weil sie insbesondere unstreitig geblieben sind.

Solche Fehler liegen insbesondere vor, wenn das Beweismaß verkannt wurde, wenn die Beweiswürdigung nachvollziehbarer Grundlagen entbehrt, wenn gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wenn Verfahrensfehler bei den Tatsachenfeststellungen unterlaufen sind (Kostuch in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 529 ZPO Rn 6).

b. Solche Fehler sind hier aber nicht ersichtlich oder dargetan. Insbesondere weist die Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass infolge des Anscheinsbeweises, der einerseits aus § 10 S. 1 StVO und andererseits aus § 9 Abs. 5 StVO folgt, der Kläger beweisbelastet war. Denn nach dem feststehenden Sacherhalt fuhr der Kläger vom Straßenrand (Ausfahrt des Firmengeländes, Parkbucht) an, § 10 S. 1 StVO, und beabsichtigte zu wenden, § 9 Abs. 5 StVO. In beiden Fällen obliegt ihm aber der strengste Sorgfaltsmaßstab der StVO, nämlich der Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Fahrmanöver zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anfahrende bzw. Wendende schuldhaft gegen diese Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO (Stand: 2.12.2022) Rn 72 bzw. Scholten, a.a.O., § 9 StVO Rn 75 jeweils m.w.N.).

c. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger weder erschüttert noch entkräftet. Das Landgericht hat sich insoweit umfassend und ausführlich mit den Angaben des Klägers in Korrelation zu den Ausführungen des Sachverständigen und den Angaben des Beklagten zu 1) auseinandergesetzt. Auch wenn die Geschwindigkeitsangaben des Beklagten zu 1) mit den ermittelten Werten des Sachverständigen nicht ganz übereinstimmten, führt dies im Umkehrschluss nicht dazu, dass die Angaben des Klägers alleinig zutreffend und glaubhaft wären. Dabei...

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