[…] II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Soweit der Betroffene – der Sache nach – das tatrichterliche Verfahren beanstandet, dringt er damit nicht durch. Seine Rügen sind jedenfalls unbegründet:

a) Das gilt zunächst für die Beanstandung, eine für den Betroffenen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit Zeichen 274 zu § 41 StVO werde durch die eingeführten Unterlagen – namentlich die Dienstanweisung für die Messstelle und den Beschilderungsplan (vom Betroffenen unzutreffend als "Bauphasenplan" bezeichnet) – nicht belegt.

Mit der sogenannten "Inbegriffsrüge" (Rüge der Verletzung des § 261 StPO) kann geltend gemacht werden, eine in die Hauptverhandlung eingeführte Urkunde habe nicht den ihr im Urteil zugeschriebenen Inhalt (allgemein: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, § 261 Rn 44). Dieser Rüge bleibt hier der Erfolg versagt, weil sich den genannten Unterlagen jedenfalls in einer Gesamtschau entnehmen lässt, dass die festgestellte Geschwindigkeitsbeschränkung auch nach Verlassen des Autobahnkreuzes Köln-Ost für den Betroffenen angeordnet war.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Tatgericht hätte sich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung überzeugen müssen, dringt auch das nicht durch:

aa) Durch die auf einer Seite abgeschrägte Form des auf dem Messbild befindlichen Auswerterahmens musste sich das Tatgericht nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt sehen. Diese Form ist bei Messgeräten des Typs Poliscan Speed nicht ungewöhnlich (s. die Darstellung bei Burhoff/Grün-H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, § 1 Rn 863: "verwertbar") und gibt für sich genommen keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses zu zweifeln.

bb) Soweit mit der Rechtsbeschwerde vorgebracht wird, im Messwertrahmen sei kein Vorderreifen des Kraftfahrzeugs (scil.: vollständig) aufgenommen, musste auch dieser Befund das Tatgericht nicht zu sachverständiger Begutachtung der Messung drängen. Vielmehr genügt es, wenn sich bei einer – hier vorliegenden – Frontmessung ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen des Fahrzeugs zumindest teilweise innerhalb des Auswerterahmens befinden (Burhoff/Grün-H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer a.a.O. Rn 854). Das trifft hier jedenfalls auf das linke Vorderrad (teilweise) und das Kennzeichen (vollständig) zu.

2. Hingegen hält das angefochtene Urteil der durch die Erhebung der Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

a) Zum Schuldspruch hat diese freilich keinen den Betroffenen belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Das gilt namentlich für die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns. Soweit – wie zu zeigen sein wird – eine vorsatzgetragene Geschwindigkeitsüberschreitung um gerade 101 km/h durch die tatrichterlichen Beweiserwägungen nicht in ausreichendem Maße gestützt wird, berührt das unter den hier gegebenen Umständen lediglich den Schuldumfang und damit die Rechtsfolgenseite, nicht aber die innere Tatseite als solche.

b) Ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsübertretung von 101 km/h ist nicht ausreichend beweiswürdigend untermauert; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vielmehr – auch eingedenk des nur eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstabs – lückenhaft:

aa) Im rechtlichen Ansatz zutreffend geht das Tatgericht freilich davon aus, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentliches Indiz für (bedingt) vorsätzliches Handeln bilden kann (OLG Hamm DAR 2005, 407; KG DAR 2004, 594). Das Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, setzt indessen grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hatte (OLG Hamm zfs 2008, 408; Hentschel/König/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rn 56). Kennt der Täter hingegen die höchst zulässige Geschwindigkeit im konkreten Fall nicht und geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus oder von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, so kann ggf. nur fahrlässiges Handeln in Betracht kommen (OLG Bamberg DAR 2014, 38).

Hier gibt das Tatgericht die Einlassung des Betroffenen dahin wieder, er habe "das" Schild zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h übersehen. Nach eigener Prüfung nach der Tat habe jedenfalls eine der Beschilderungen (nach den Feststellungen bei km 85,3 und – kurz vor der Messstelle – bei km 86,1) vorgelegen. Mit dieser Einlassung des Betroffenen, die trotz der Nichterwähnung der Verkehrszeichen bei km 137.760 bzw. 173.668 im Übergangsbereich BAB 3 – BAB 4 ein Übersehen der maßgeblichen Beschilderung als möglich erscheinen lässt, setzt sich das Tatgericht...

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