Ein über Verkehrsunfälle auf Autobahnen berichtender Journalist beantragte, damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, beim Regierungspräsidium K. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen. Nachdem das Regierungspräsidium dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit abgelehnt hatte, klagte er hiergegen erfolglos. Der VGH Bad.-Württ. räumte der Verkehrssicherheit Vorrang ein.

zfs 2/2024, S. 115

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