[…] II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 411 Abs. 1, 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig und in der Sache erfolgreich. Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 17.4.2021 ist mangels wirksamer Zustellung desselben nicht verfristet, sodass es auf eine Wiedereinsetzung vorliegend nicht ankommt.

1. Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls an einen Zustellungsbevollmächtigten wäre nach § 132 StPO zur Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens dann möglich, wenn der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen. Zuständig für diese Anordnung, die ausweislich der Niederschrift von Amtsanwältin H. angeordnet wurde, ist nach § 132 Abs. 2 StPO indes der Ermittlungsrichter, nur bei Gefahr im Verzuge sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) hierfür zuständig. Der Akte lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, aus welchem Grund eine Eilzuständigkeit vorgelegen haben soll. Überdies ist weder ersichtlich, ob der gemäß § 162 Abs. 1 StPO zuständige Richter kontaktiert wurde bzw. aus welchem Grund dies unterlassen wurde. In Betracht käme hierbei beispielsweise, dass der Beschuldigte nicht gegen seinen Willen festgehalten werden kann und daher die mit Verzögerungen verbundene richterliche Anordnung meist zu spät käme (KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 132 Rn 7). Die Anordnung der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Staatsanwaltschaft ist daher rechtswidrig und hat die Unwirksamkeit einer späteren Zustellung an den Bevollmächtigten zur Folge (LG Dresden NStZ-RR 2013, 286), weil sie auf einer groben Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts beruht (KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 132 Rn 7).

2. Der Einspruch des Angeklagten wäre darüber hinaus aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH auch nicht verfristet.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-615/18 (UY) ergibt sich, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das unter anderem mit Art. 6 der RL 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 14.5.2020 – C-615/18 (UY) Rn 49 m.w.N.). Dieses Ziel verlangt jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten, die allein verpflichtet sind, für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Bevollmächtigten zu benennen, dass der Beschuldigte über die volle Frist von zwei Wochen verfügt, um gegen einen Strafbefehl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einspruch einzulegen (EuGH a.a.O., Rn 50, m.w.N.). Daher muss der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem solchen Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, so weit wie möglich in die gleiche Lage versetzt werden, als sei ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, und er muss insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügen (EuGH a.a.O., Rn 51). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist es nicht zu vereinbaren, den Angeklagten auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweisen, da in diesem Fall die zweiwöchige Einspruchsfrist in eine einwöchige Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags halbiert würde. Die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Nachweispflichten sind ebensowenig mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus Art. 6 der RL 2012/13 ergeben (EuGH a.a.O., Rn 55 und 57).

Soll die unmittelbare Richtlinienwirkung bei fehlender oder – wie vorliegend gegeben – mangelhafter Umsetzung tatsächlich zum Zuge kommen, muss ein umfassender Anwendungsvorrang des Unionsrechts bestehen (Frenz, Handbuch Europarecht Band V, § 4 Rn 1131, 1133 m.w.N.). Die Pflicht, entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, besteht zudem unabhängig von der Evidenz des Verstoßes gegen das Europarecht (Burger DVBl. 2011, 985 (988)). Da dem Angeklagten nach deutschem Recht (§ 410 Abs. 1 StPO) eine Frist von zwei Wochen zugebilligt wird, binnen derer er schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen kann, muss aufgrund des Vorrangs des Europarechts eben diese – im Gegensatz zum Wiedereinsetzungsverfahren – an keinerlei besondere Nachweispflichten gekoppelte Einspruchseinlegung auch für den Beschuldigten bis zu zwei Wochen nach seiner Kenntnisnahme von dem Strafbefehl möglich sein. Er darf aufgrund der Darlegungs- und Nachweiserfordernisse sowie der kürzeren Frist nicht auf di...

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