Der Betroffene befuhr die BAB 6. Die mittels eines Geschwindigkeitstrichters (100 km/h – 80 km/h – 60 km/h) herabgeregelte Höchstgeschwindigkeit betrug am Messort 60 km/h. Der Betroffene wurde mit dem Messgerät PoliScan FM 1 (Softwareversion 4.4.9) mit einer Geschwindigkeit (vor Toleranzabzug) von 95 km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung, so das AG, war ihm bewusst und von ihm billigend in Kauf genommen worden. Das OLG Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen, jedoch den Tenor des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 260,00 EUR verurteilt ist.

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