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[10] Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

[11] 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12, NVwZ 2016, 1243 Rn 16; Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17, VR 2019, 356 = juris Rn 32 m.w.N.). Solche Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung jedoch nicht.

[12] a) Das VG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klage zulässig ist und insb. fristgerecht erhoben wurde.

[13] Amtliche Verkehrszeichen i.S.d. § 39 StVO v. 6.3.2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20.4.2020 (BGBl I S. 814), sind anfechtbare (Dauer-)Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (Art. 35 S. 2 BayVwVfG). Durch das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 nach Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und die damit verbundenen Zusatzzeichen zur zeitlichen Eingrenzung hat die Bekl. örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen getroffen (§ 39 Abs. 1, 2, 3 S. 1, § 41 Abs. 2 S. 3 StVO). Als hiervon betroffene Verkehrsteilnehmer und Anwohner können die Kl. geltend machen, durch diese Verkehrszeichen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 3 C 15.03, NJW 2004, 698 = juris Rn 12).

[14] Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte sind gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO grds. innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe zu erheben, wenn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – wie hier nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VwGO – nicht erforderlich ist. Da Verkehrszeichen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, beträgt die Klagefrist gem. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem sich der betreffende Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenübersieht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21/24 = juris Rn 15).

[15] Diese Frist ist hier hinsichtlich der von der Bekl. zuletzt getroffenen Regelung gewahrt. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt, an dem die Verkehrszeichen aufgrund des Gemeinderatsbeschl. v. 16.5.2018 aufgestellt (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) bzw. an dem sie von den Kl. erstmals wahrgenommen wurden. Vielmehr hat die Aufstellung der Verkehrszeichen in Umsetzung des Gemeinderatsbeschl. v. 12.12.2018 und der verkehrsrechtlichen Anordnung v. 8.3.2019 die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO erneut ausgelöst, und zwar sowohl hinsichtlich des eingeschränkten Haltverbots als auch hinsichtlich der damit verbundenen und gegenüber der zunächst getroffenen Regelung geänderten zeitlichen Einschränkungen durch Zusatzzeichen. Es handelt sich dabei um eine unteilbare und damit insgesamt erneut anfechtbare Gesamtregelung.

[16] Zwar ist die Teilbarkeit einer Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen nicht grds. ausgeschlossen (BayVGH, Beschl. v. 5.11.2019 – 11 B 19.703, juris Rn 28; Beschl. v. 23.10.2009 – 11 ZB 07.1580, juris Rn 12, jeweils m.w.N.). Die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes ist zu bejahen, wenn die Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen, sondern als selbstständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. In den Blick zu nehmen ist dabei der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll. Steht der Erlass des Verwaltungsaktes wie vorliegend im Ermessen der Behörde, ist auch von Bedeutung, ob sie den Verwaltungsakt auch ohne die angegriffene Teilregelung erlassen hätte. Durch eine bloße Teilaufhebung darf ihr nicht eine Restregelung aufgezwungen werden, die als solche möglicherweise rechtswidrig wäre und die sie jedenfalls so nicht erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 – 3 B 1.20, juris Rn 14 m.w.N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn 1130).

[17] Hiervon ausgehend stellt die vom Gemeinderat der Bekl. am 12.12.2018 beschlossene Anordnung eine unteilbare und damit insgesamt erneut anfechtbare Gesamtregelung dar. Die vom Gemeinderat am 16.5.2018 beschlossene Regelung diente zunächst nur der Erprobung. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Bekl. v. 6.8.2018 an die Kl., wonach der Gemeinderat beschlossen habe, “für diese Saison probeweise eine entsprechende Beschilderung vorzunehmen. Nach Ablauf der Beschilderung' werde der Gemeinderat “dann die Erfahrungen auswerten' und auch die Stellungnahme der Kl. “in die Entscheidung für weitere Jahre mit einbeziehen.' Auch im Gemeinderatsbeschl. v. 12.12.2018 wird in der Rückschau zur Regelung vom 16.5.2018 mehrfach die Formulierung “Probephase' verwendet. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Erprobung auf die saisonale und tageszeitliche Begrenzung des Haltverbots beschränkt sein sollte und dass die Be...

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