In der Restschuldversicherung ist eine Klausel wirksam, in der es heißt: Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate gearbeitet hat.

OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2018 – 20 U 98/18

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