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[51] Die Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg, die der Bekl. hingegen hat teilweisen Erfolg.

[52] 1. Schmerzensgeld

[53] Das LG hat dem Kl. ein weiteres Schmerzensgeld – über vorgerichtlich gezahlte EUR 30.000 hinaus – von EUR 10.000 zugesprochen.

[54] Damit sind die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Kl. (§§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 253 Abs. 1 BGB) erfüllt.

[55] Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der erlittenen Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen, ggf. auch das Verschulden des Schädigers.

[56] Nimmt man allein die vom Kl. durch den Unfall unmittelbar erlittenen körperlichen Schäden (Oberschenkelfraktur, diverse Prellungen und Quetschungen), die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der nachfolgenden Krankschreibung, zudem die Folgeoperation (Marknagelentfernung), würde dies nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von rund EUR 25.000 rechtfertigen.

[57] Soweit der Kl. behauptet hat und auch weiter behaupten will, in Folge der körperlichen Verletzungen nach wie vor beeinträchtigt zu sein, letztlich auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, hat dies im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Der Sachverständige Dr. D hat überzeugend – wie auch vom LG zutreffend ausgeführt – ausgeschlossen, dass Bewegungseinschränkungen am rechten Bein bei dem Kl. unfallbedingt seien. Bewegungseinschränkungen des Kl. durch Hüftbeschwerden rechts seien jedenfalls keine Unfallfolge, da weder das Hüftgelenk noch das Knie von den Unfallverletzungen betroffen gewesen seien. Ebenso wenig seien die unmittelbaren Verletzungen durch den Unfall geeignet, die Folgen der Muskeldystrophie zu verstärken. Eine Muskeldystrophie führe – so der Sachverständige D – zu einer Sehnenverkürzung. Die behaupteten Bewegungseinschränkungen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal.

[58] Schmerzensgeldrelevant kann daher nur (noch) sein, dass nach den Ausführungen sowohl des vorgerichtlich tätigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. H als auch nach denjenigen der Sachverständigen Dr. S und Dr. K der Unfall Auslöser der nachfolgenden depressiven Störungen des Kl. gewesen ist.

[59] Selbst wenn man insoweit das Vorbringen des Kl. als insgesamt zutreffend unterstellt, war der Unfall zwar Auslöser der psychischen Beeinträchtigungen, aber bei weitem nicht die einzige Ursache.

[60] Nach der Rechtsprechung des Senats (vergleiche beispielsweise Urt. v. 18.9.2003, 7 U 107/01) muss es bei der Schmerzensgeldbemessung Berücksichtigung finden, wenn der Verletzte besonders schadenanfällig ist und/oder weitere unfallunabhängige Ursachen das schmerzensgeldrelevante Geschehen beeinflusst haben, dies obgleich kein Schädiger einen Anspruch darauf hat, einen Gesunden zu verletzen.

[61] Dies hat das LG nicht berücksichtigt, obgleich feststeht, dass die depressiven Störungen des Kl. nicht monokausal durch den Unfall bedingt sind.

[62] Jedenfalls rechtfertigt sich keinesfalls ein höheres Schmerzensgeld als (insgesamt) EUR 40.000; die Bekl. hat insoweit ihr Rechtsmittel beschränkt.

[63] 2. Verdienstausfallschaden

[64] Hinsichtlich des bezifferten Verdienstausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2016 (§§ 252 BGB, 257 ZPO) ist grds. von den Berechnungen des Kl. in der Berufungsbegründung nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen im Schriftsatz vom 21.1.2019 auszugehen.

[65] Das darin aufgearbeitete Zahlenwerk – endend mit einem Betrag von EUR 130.755,35 – ist nicht nur weitgehend durch entsprechende Nachweise belegt, vielmehr und insb. ist es auch seitens der Bekl. substantiiert nie bestritten worden. Nicht entscheidungsrelevant ist, dass dem Kl. – zu seinen Lasten – ein geringfügiger Additionsfehler unterlaufen ist. Tatsächlich ergibt sich nämlich ein dargelegter Verdienstausfallschaden i.H.v. EUR 131.568,81.

[66] Soweit das LG für die Jahre 2007/2008 Abstriche für Urlaubs- und Weihnachtsgeld gemacht hat, hält der Senat dies nicht für zutreffend, ist doch allgemein bekannt, dass Tarifangestellte des Landes Schleswig-Holstein – im Gegensatz zu Richtern und Beamten – derartige Zuwendungen erhielten und erhalten; ebenso wenig hält der Senat es für zutreffend, wenn das LG für den Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 die Krankenversicherungsbeiträge des Kl. unberücksichtigt lässt. Denn es ist unstreitig, dass er auch in diesem Zeitraum zu denselben Konditionen wie davor und danach krankenversichert war. Mangels substantiierten Bestreitens der Bekl. zur Höhe sind die insoweit geltend gemachten Beträge also ebenfalls zu berücksichtigen.

[67] Allerdings muss sich der Kl. jedenfalls ab Oktober 2014 eine Anspruchskürzung um 50 % und ab Oktober 2015 eine solche von 75 % wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störungen gefallen lassen, denn insoweit liegt ein Mitverschulden des Kl. vor, nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflic...

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