"Die Kl. macht gegen die Bekl. Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am … ereignet hat. Hierbei wurde das klägerische Fahrzeug … durch eine sich öffnende Fahrzeugtür des Bekl.-Fahrzeuges … angestoßen mit der Folge, dass eine kaum sichtbare Eindellung entstand. Die Einstandspflicht der bekl. Versicherung steht nicht im Streit."

Die Kl. berechnet ihren Schaden anhand eines vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das Reparaturkosten für die Beseitigung der Eindellung von 964,88 EUR netto sowie eine Wertminderung von 100 EUR ausweist. Dabei legt das Gutachten eine Beseitigung nach herkömmlicher Art (Instandsetzen der Schadstelle und Neulackierung unter Lacktonangleichung zu den übrigen, benachbarten Fahrzeugteilen) zu Grunde. Die Bekl. hält dem unter Verweis auf ein von ihr vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, der Schaden sei im Wege der sog. Drückermethode oder auch “Smart-Repair-Methode‘, wie sie von Spezialwerkstätten seit vielen Jahren angeboten werde und die eine Lackierung nicht erfordere, erheblich günstiger zu beseitigen (nämlich mit 293,10 EUR Nettoreparaturkosten und ohne Wertminderung). Die Bekl. hat vor diesem Hintergrund einen Betrag von 293,10 EUR an die Kl. gezahlt.

Den Differenzbetrag von (964,88 + 100 – 293,10 =) 771,78 EUR hat die Kl. erstinstanzlich zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 41,77 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemacht und zudem – unter Hinweis auf einen verweigerten Verjährungsverzicht durch die Bekl. – die Feststellung verlangt, dass die Bekl. zum Ersatz sämtlicher zukünftiger, aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultierenden Schäden verpflichtet sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass die Bekl. alle künftigen Schäden, die durch das Fehlschlagen der Drückermethode bei Reparatur der streitgegenständlichen Unfallschäden entstehen, zu erstatten habe.

Das Erstgericht hat nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens die Bekl. zur Zahlung von 17,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2007 verurteilt und festgestellt, dass die Bekl. zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Unfallereignis verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schaden sei hier ohne weiteres auch mit der deutlich günstigeren “Smart-Repair-Methode‘ zu reparieren. Da dem Schädiger zudem das Risiko des Fehlschlagens einer Reparaturmethode obliege, sodass etwaige Risiken des Geschädigten abgedeckt seien, müsse der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den günstigeren Weg der Schadensbeseitigung wählen. Die Kl. könne daher nur die Kosten der Drückermethode geltend machen, die allerdings mit den seitens des gerichtlichen Sachverständigen errechneten 307,70 EUR anzusetzen sein. Der Feststellungsantrag der Kl. sei begründet, weil die Bekl. nicht auf die Verjährungseinrede verzichtet habe und bei Durchführung der Reparatur weitere, gesonderte Schadensersatzpositionen fällig werden könnten. Der Hilfsantrag der Kl. sei hingegen mangels Feststellungsinteresses unbegründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl. ihren abgewiesenen Zahlungsanspruch nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Sie meint, ihr stünde auch bei fiktiver Abrechnung ein Ersatz der Reparaturkosten zu, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfielen. Weil dort die Drückermethode nicht angeboten werde, da diese nicht den Vorgaben des Herstellers entspreche, könne auf dieser Basis auch nicht abgerechnet werden. Außerdem sei eine solche Billigreparatur mit erheblichen Risiken verbunden, weil beim Herausdrücken der Beule das Risiko bestehe, dass der Lack beschädigt werde und dies – wenn nicht erkannt – zu Rostbefall und Folgeschäden führen könnte. Das Risiko des Fehlschlagens der Reparatur treffe den Schädiger im Übrigen nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur, nicht aber bei der von der Kl. gewählten fiktiven Abrechnung.

Die Bekl. verteidigt insoweit das angegriffene Urteil und erhebt ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Feststellungsantrag abzuweisen. Eine tatsächliche Unsicherheit oder auch nur die gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Kl. sei nicht vorhanden. Die Einstandspflicht der Bekl. sei nicht im Streit, lediglich der richtige Reparaturweg und die entsprechenden Kosten seien Gegenstand der Klage. Die Kl. habe weitere Schadenspositionen nicht einmal vorgetragen; im Übrigen trete die Verjährung frühestens nach dem 31.12.2010 ein.

II. Die zulässig, insb. form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet, die wirksam erhobene Anschlussberufung dagegen begründet.

A. Berufung

Die angegriffene Entscheidung des AG beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des Erstrichters, die Kl. im Rahmen der fikt...

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