1. Der Formulierung des § 22 Abs. 4 FeV ist immanent, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber dann zur Prüfung zuzulassen hat, wenn nur noch die Prüfungen abzulegen sind und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (§§ 2 Abs. 2 FeV, 7 bis 19 FeV) grds. vorliegen. Die Fahrprüfung stellt den abschließenden und von der Behörde inhaltlich nicht mehr zu überprüfenden Verfahrensschritt dar, der nach § 2 Abs. 2 S. 1 StVG, §§ 21 ff. FeV zur Erteilung der Fahrerlaubnis führt. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zuvor zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Fahreignung ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung des Prüfauftrages zu untersuchen; sie ist ein konstitutives Element dafür, dass einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV).

2. Zur Prüfung hinreichender Anhaltspunkte für fahreignungsrelevanten (einmaligen/gelegentlichen/regelmäßigen) Cannabis-Konsum.

3. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in diesem Verfahren grds. nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies aber dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Klärung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Oldenburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 7 B 2807/10

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