Die Frage, ob sich ein Fahrzeugbrand "bei dem Betrieb" ereignete, ist immer wieder Gegenstand von Senatsentscheidungen.

aa) Senatsurteil v. 27.11.2007[10]

Der Bekl. hatte seinen Pkw über Nacht auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt. Unbekannte setzten den Wagen in Brand. Der brennende Pkw rollte gegen den Lkw des Kl., der in der Nähe stand; der Lkw fing daraufhin ebenfalls Feuer.

Entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Andererseits fehlt es aber auch an dem für die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die diese Vorschrift den Verkehr schadlos halten will.[11] Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, ob das Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht; die Fahrweise oder der Betrieb müssen zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben.[12]

Das war im vorgeschilderten Fall zu verneinen. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt war der Brand durch einen Dritten vorsätzlich gestiftet worden. Der Motor des Wagens war nicht in Gang gesetzt worden. Die bei dem Brand durch Hitzeentwicklung freigesetzte Energie bewirkte zwar, dass das Fahrzeug um einen Meter nach vorne rollte; das war aber für die Inbrandsetzung des Lkw ohne Bedeutung. Ein haftungsbegründender Betriebsvorgang war mithin nicht anzunehmen.[13]

bb) Senatsbeschluss vom 15.12.2009[14]

Die wohl letzte einen Fahrzeugbrand betreffende Senatsentscheidung vom 15. Dezember 2009 hatte die Schadensersatzklage eines Parkhauseigentümers zum Gegenstand. Ein in der Fahrzeughalle abgestellter Pkw war in Brand geraten; hierdurch waren in der Halle erhebliche Schäden entstanden. Unter Berufung auf die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters – hier: § 7 Abs. 1 StVG n.F. – nahm der Parkhauseigentümer den Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klage scheiterte nicht bereits daran, dass sich das Schadensereignis auf einem privaten Grundstück – außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums – ereignet haben könnte. Der Zweck der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. StVG hat seine Berechtigung im öffentlichen wie im privaten Verkehrsraum.[15]

Dem Anspruch stand auch nicht entgegen, dass nicht ein Fahrvorgang zu dem Schadensereignis geführt hatte. Der Schaden ist – wie bereits erwähnt – "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Das dürfte nicht in Zweifel stehen, wenn ein geparktes Fahrzeug infolge eines Defekts seiner elektrischen Einrichtungen in Brand gerät. Im Streitfall hatte das Berufungsgericht allerdings letztlich nicht ausschließen können, ob nicht doch eine vorsätzliche Brandstiftung den Fahrzeugbrand verursacht hatte. Bestand aber die Möglichkeit, dass ein solches betriebsfremdes Ereignis den Schaden verursacht haben könnte, stand dem für das Tatbestandmerkmal "bei dem Betrieb" darlegungs- und beweispflichtigen Kl. ein Schadensersatzanspruch wegen Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht zu.

[11] Vgl. BGH a.a.O. Rn 8.
[12] Vgl. BGH a.a.O. Rn 9.
[13] Vgl. BGH a.a.O. Rn 11 f.
[14] BGH, Beschl. v. 15.12.2009 – VI ZR 212/08 (Zurückweisung der NZB gegen OLG Stuttgart, Urt. v. 10.7.2008 – 7 U 75/08).
[15] Vgl. BGHZ 5, 318, 320; Senatsurteile vom 5.4.1960 – VI ZR 34/59 – VersR 1960, 635; vom 10.10.1972 – VI ZR 104/71 – VersR 1973, 83 und vom 27.5.1975 – VI ZR 95/74 – VersR 1975, 945.

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