[4] "… Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. …"

[8] Die Bekl. muss nach § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. die Hälfte des von der Kl. regulierten Schadens tragen. Mithin steht der Kl. der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.

[9] 1. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung i.S.v. § 59 Abs. 1 VVG a.F. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, d.h. die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes (vgl. dazu die Senatsurt. NJW-RR 1988, 727 und VersR 1976, 847 unter 1), beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers resultieren (so aber Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl., § 3 KfzPflVV Rn 3; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.), sondern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger (vgl. dazu Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, A.1.1 Rn 31), die insoweit eine Betriebseinheit bilden.

[10] a) Der Umfang des Versicherungsschutzes für das jeweils versicherte Fahrzeug bestimmt sich nach den – beiden Versicherungsverträgen zu Grunde liegenden – AKB in deren bis zum Jahre 2008 verwendeten Fassung. …

[11] aa) Die bei der Kl. gehaltene Versicherung der Zugmaschine erstreckt sich nach § 10a AKB a.F. auch auf Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigentümer und Fahrer des Anhängers (vgl. Senat VersR 1971, 611 unter III und VersR 1981, 322, 323…).

[12] bb) Der bei der Bekl. genommene Versicherungsschutz für den – nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfreien – Anhänger ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des § 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist. Eines Rückgriffs auf § 10a AKB a.F. bedarf es insoweit nicht…

[13] (1) Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (z.B. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A.1.2 Rn 24) beschränkt sich der Versicherungsschutz in der Anhängerversicherung nicht auf die Halterhaftung, vielmehr ist auch hier nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. der Fahrer des Anhängers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn 31).

[14] Das folgt bereits aus gesetzlichen Vorgaben … § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der auf Grund von § 4 PflVG erlassenen KfzPflVV muss die Versicherung Schadensersatzansprüche umfassen, die gegen mitversicherte Personen erhoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als eine solche bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern unterscheidet.

[15] Das findet eine Entsprechung in der FZV, deren § 2 als “Fahrzeuge‘ Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erfasst. Nach § 3 Abs. 1 FZV bedürfen Fahrzeuge – also auch Anhänger mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV genannten – für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung. Voraussetzung dafür ist eine “dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende‘ Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV).

[16] (2) Da der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – die Anhängerversicherung auch zu dem Zweck abschließt, die Voraussetzung für die Zulassung zu schaffen, ergibt schon die Auslegung der Vertragserklärungen, dass der Fahrer des Anhängers mitversichert sein soll. Ein Ausschluss dieser Haftung widerspräche im Übrigen dem vom Pflichtversicherungsgesetz errichteten Leitbild und würde den Vertragszweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherung gefährden.

[17] (3) Aus den hier vereinbarten Bedingungen (AKB a.F.) ergibt sich nichts anderes. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers folgt aus § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F.

[18] b) Infolge der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 (BGBl I, 2674–2680) geänderten §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers – neben den früher alleine haftenden Halter und Fahrer des Zugfahrzeugs – für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist … Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 7 StVG Rn 15 …).

[19] c) Der Annahme einer Doppelversicherung i.S.v. § 59 Abs. 1 VVG a.F. steht eine Subsidiarität … der Anhängerversicherung nicht (mehr) entgegen.

[20] Lediglich nach der bis zum 30.9.2003 verwendeten Fassung des § 10a Abs. 2 S. 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung eines im R...

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