Entscheidende Voraussetzung für die Kürzung der Ersatzansprüche wegen einer mitwirkenden Betriebsgefahr – etwa nach § 17 StVG oder § 13 HaftpflG – ist, dass nicht nur den Schädiger, sondern auch den Geschädigten eine Gefährdungshaftung für einen Fremdschaden treffen würde. Eine mitwirkende Betriebsgefahr kann in solchen Fällen auch angerechnet werden, wenn zwar den schädigenden Kraftfahrer ein Verschulden trifft, nicht aber den verletzten Kraftfahrer. Voraussetzung ist nur, dass grundsätzlich auch der Geschädigte aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden könnte, wenn nicht ihm, sondern dem Anderen ein Schaden entstanden wäre. Die Gefährdungshaftung ist in ihren Wirkungen bei der Schadensverursachung einem schuldhaften Verhalten gleichgestellt. Deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, den beklagten Schädiger, der aus Verschulden und Gefährdung als Kraftfahrzeughalter haftet, den gesamten Schaden tragen zu lassen, wenn der Geschädigte den Schaden zwar schuldlos, aber dennoch in einer Weise mit verursacht hat, die ihn – wäre einem Dritten der Schaden entstanden – verpflichtete, im Innenverhältnis zu dem anderen Halter einen Teil des Schadens mitzutragen.[1]

In der Praxis wird z.T. nicht beachtet, dass bei der Abwägung der Verursachungsteile nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, die positiv festgestellt sind. Für die Gefährdungshaftung bedeutet dies, dass derjenige, der sich auf eine mitwirkende Betriebsgefahr beruft, grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Gefährdungshaftungstatbestands beweisen muss und erst dann der Entlastungsbeweis – etwa nach § 7 Abs. 2 StVG wegen Vorliegens einer höheren Gewalt oder § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses – dem Geschädigten obliegt. Nach dem allgemeinen Grundsatz dürfen auch Umstände, welche die Betriebsgefahr erhöhen, nur berücksichtigt werden, wenn sie positiv festgestellt sind.[2]

[1] Vgl. BGHZ 6, 319, 322 f.
[2] Vgl. BGH VersR 1995, 357; 2000, 1294, 1296; 2007, 263 Rn 18.

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