a) Nach § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde. Diese Vorschrift ist von herausragender Bedeutung, aber auch sehr allgemein formuliert und deshalb ausfüllungsbedürftig. Damit stellt sie die Rechtsprechung ständig vor neue Aufgaben. Wie der VI. Zivilsenat diese bewältigt, möchte ich anhand einiger Grundprinzipien des Haftungsrechts aufzeigen und dabei deutlich machen, welche Gestaltungsspielräume beim Schadensersatz sowohl auf Seiten des Richters als auch der Parteien bestehen. Dabei strebe ich keine Vollständigkeit an, sondern will nur einige Eckpunkte mit wesentlicher Bedeutung für die Schadenspraxis herausstellen.

Die Funktion des Schadensersatzes besteht nach der Formulierung des § 249 BGB darin, diejenigen Nachteile auszugleichen, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Deshalb ist für die Bestimmung des Schadens grundsätzlich der Vergleich zweier Vermögenslagen erforderlich, nämlich mit und ohne das schädigende Ereignis, weil nur durch einen solchen Vergleich der entstandene Nachteil festgestellt werden kann. Aus diesem Grund muss sich der Schadensbegriff an der Differenzhypothese orientieren, die allerdings, wie der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall betont hat,[2] eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Deshalb ist es erforderlich, die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten am Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes wertend zu bestimmen. In diesem Sinn ist der Schadensbegriff normativ eingebunden,[3] so dass bereits die Bestimmung des Schadens eine richterliche Wertung erforderlich machen kann.

b) Nach den gesetzlichen Vorgaben wird der Ausgleich des Schadens auf zwei Wegen erreicht. § 249 Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf Naturalrestitution, also auf Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da es in vielen Schadensfällen nicht möglich ist, den Schaden "ungeschehen" zu machen, ist der Anspruch der Sache nach auf die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes gerichtet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde.[4] Weil aber auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit[5] gilt, kann nicht in jedem Fall Wiederherstellung gefordert werden, sondern – wo diese unwirtschaftlich ist – nur ein dem früheren entsprechender Zustand. Ist eine Restitution nicht möglich oder zur Entschädigung nicht ausreichend, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Kompensation in Geld nach § 251 BGB.

c) Der zweite Weg zum Schadensausgleich ist Geldersatz, der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache statt Naturalrestitution verlangt werden kann. Aus dieser Ersetzungsbefugnis des Geschädigten ergibt sich seine Dispositionsfreiheit in Bezug darauf, wie er den Schadensfall abwickeln will.[6] Ich komme hierauf später bei den Kfz-Schäden zurück.

[2] BGHZ 98, 212, 217.
[3] Vgl. hierzu Steffen NJW 1995, 2057, 2059; kritisch zum normativen Schadensbegriff Mertens in Soergel BGB 12. Aufl. vor § 249 Rn 20.
[4] BGH NJW 1985, 793.
[5] BGHZ 115, 364, 368; 375, 378; 154, 395, 398; BGH VersR 2005, 663; 665.
[6] BGHZ 54, 82, 86; 115, 364, 368; 154, 395, 398; BGH VersR 1989, 1056; 1992, 710.

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