„Aus den Gründen: … II. Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

Die landgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich bestehende Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, wird durch § 28 Abs. 4 FeV eingeschränkt. Für den Angeklagten gilt, dass dieser jedenfalls auf Grund der in § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV normierten Einschränkung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt war und ist.

Nach § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV betrifft dabei die Fälle der sog. "isolierten Sperre" gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 28 FeV Rn 6).

Gegen den Angeklagten hat das AG A. mit Urt. v. 14. Februar 2005 eine solche isolierte Sperre bis zum 21. Februar 2007 verhängt. Während dieser Sperrfrist wurde dem Angeklagten die tschechische EU-Fahrerlaubnis ausgestellt. Die tschechische EU-Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten mithin ausgestellt worden, obwohl ihm auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung des AG A. keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte, § 28 Abs. 4 Ziff. 4 FeV.

Unerheblich ist dabei, dass der Tatvorwurf sich auf einen Tatzeitpunkt bezieht, zu dem die Sperrfrist bereits abgelaufen war. Es entsprach zwar der jedenfalls im Jahr 2007 herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Strafbewehrung nach § 21 StVG für zeitlich erst nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist liegende Fahrten ausscheide, auch wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist ausgestellt worden ist (vgl. dazu OLG Nürnberg, Urt. v. 16.1.2007, NStZRR 2007, 269. OLG München, Urt. v. 29.1.2007, NZV 2007, 214 [= zfs 2007, 170]. OLG Jena, Beschl. v. 6.3.2007, DAR 2007, 404. OLG Bamberg, Urt. v. 24.7.2007, NStZRR 2008, 77 [= zfs 2007, 586]). Diese Auffassung war jedoch umstritten. Bereits am 15. Januar 2007 hatte das OLG Stuttgart entschieden, dass eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte EU-Fahrerlaubnis unwirksam sei und nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtige, wenn der Führerschein während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.1.2007, NStZRR 2007, 271).

Diese Kontroverse innerhalb der obergerichtlichen Rspr. dürfte sich durch den Beschluss des EuGH vom 3. Juli 2008, Az. C 225/07, erledigt haben. Diese Entscheidung betraf eine Vorlage durch das AG L. zu einem Sachverhalt, in dem der Angeklagte mit einer tschechischen Fahrerlaubnis, die ihm während des Laufs einer isolierten Sperrfrist ausgestellt worden war, nach Ablauf der Sperrfrist im Inland gefahren war. Der EuGH hat entschieden, dass bei einer solchen Sachlage auf der Grundlage der Richtlinie 91/439, insbesondere ihres Artikels 8 Abs. 4, eine uneingeschränkte und endgültige Befugnis der zuständigen Gerichte besteht, die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die in einem anderen Mitgliedsstaat von einer Person erworben wurde, der im ersten Mitgliedsstaat die Fahrerlaubnis entzogen und für die dort eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet wurde, auch wenn diese Person erst nach Ablauf der Sperrfrist von dem Führerschein Gebrauch gemacht haben sollte. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit der Fahrerlaubnis erst nach dem Ablauf der Sperrfrist stellt, hat auf die Frage der Anerkennung dieses Führerscheins – so der EuGH – keinen Einfluss. Der EuGH ist daher auf die weiteren Vorlagefragen des AG L., die auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, u.a. des OLG München, Urt. v. 29.1.2007, a.a.O., darauf abzielten, ob einer solchen Fahrerlaubnis, die während der Sperrzeit ausgestellt, aber von der erst nach der Sperrzeit Gebrauch gemacht worden sei, unter Missbrauchsgesichtspunkten die Anerkennung zu versagen sei, gar nicht mehr eingegangen.

Der EuGH hat damit für diese Fallkonstellation, also dass von einer EU-Fahrerlaubnis, die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Sperrfrist ausgestellt wurde, in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht wird, eindeutig entschieden, dass es mit EU-Recht vereinbar ist, wenn einer solchen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Anerkennung versagt wird. Dabei folgt die fehlende Fahrerlaubnis bereits aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV selbst und bedarf keines zusätzlichen Verwaltungsaktes (vgl. dazu für die vergleichbaren Fälle § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV Lampe, Anmerkung zu OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2008 – 1 Ss 29/08, juris PRStrafR 20/2008, Anm. 3). Dies mag in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, in denen die Anerkennung der EU-Fah...

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