Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH[15] ist der Geschädigte in den 130-%-Fällen auch dann zur Geltendmachung des vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturaufwandes berechtigt, wenn er zwar keine Reparaturrechnung vorlegt, jedoch die – in der Regel in Eigenregie erfolgte – vollständige und fachgerechte Reparatur auf anderem Wege nachweist. Dies geschieht regelmäßig im Wege einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen.

Der BGH stellt in der Begründung seiner Entscheidung vom 18.11.2008 sowohl auf die grundsätzliche Dogmatik der im Zweifel sofortigen Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs als auch darauf ab, dass der Geschädigte durch die Wiederherstellung seines beschädigten Kraftfahrzeugs den Willen zur Weiternutzung zunächst ausreichend belegt habe. Da auch bei der Reparatur in Eigenregie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht instandgesetzt wird, bestehen keine Zweifel an einer Übertragbarkeit der Entscheidung auf die 130-%-Fälle, in denen die Reparatur in Eigenregie ohne konkrete Abrechnung der Reparaturkosten unter Vorlage einer Reparaturrechnung erfolgt.[16] In diesen Fällen ist folglich in der Regel von einer sofortigen Fälligkeit des vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturaufwandes (allerdings mangels Nachweises der Entstehung netto ohne MwSt.) auszugehen.

[15] Vgl. oben Fn 2.
[16] Für die Gleichstellung der 130-%-Fälle fiktiver Abrechnung des Reparaturaufwandes bereits Revilla, zfs 2008, 668, 671.

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