Der Versicherer des Schädigers wird künftig nach entsprechender Bezifferung den Reparaturaufwand (zunächst) vollständig zu regulieren haben. Dies gilt in den 100-%-Fällen dann, wenn eine ggf. zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderliche Teilreparatur erfolgt ist, in den 130-%-Fällen dann, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur entsprechend der Kalkulation des Sachverständigen nachgewiesen ist. Vom Nachweis der sechsmonatigen Weiternutzung darf der Versicherer seine vollständige Regulierung nicht abhängig machen.

Obwohl die Entscheidung des BGH lediglich die Reparaturkosten betraf, gilt dies auch für einen eventuellen merkantilen Minderwert. Denn zum einen ist dieser bei der 130-%-Grenze zu berücksichtigen, d.h. die Summe aus Reparaturkosten und merkantiler Wertminderung ist dem Wiederbeschaffungswert gegenüberzustellen.[21] Zum anderen ist kein Grund ersichtlich, die Annahme der grundsätzlichen sofortigen Fälligkeit des Ersatzanspruchs aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht auf den merkantilen Minderwert zu erstrecken, da es sich lediglich um eine weitere Schadensposition derselben Anspruchsgrundlage handelt.

[21] BGH VersR 1992, 61.

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