1) Wird der Ablehnungsgrund hinsichtlich eines Sachverständigen aus Ausführungen in einem Sachverständigengutachten hergeleitet, muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich gestellt werden.

Die Frist verlängert sich hierbei um eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist.

2) Ein Ablehnungsgrund kann nicht daraus hergeleitet werden, dass angeführt wird, dass das Gutachten Mängel deshalb aufweise, weil der Sachverständige unter Einbeziehung unzulässiger Unterstellungen in der Tatsachengrundalge zu seinem Ergebnis gelangt sei.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Beschl. v. 27.9.2007 – 2 O 32/05

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