Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gem. § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.11.2007 – 2 Ss 597/07

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