Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen. Jedoch muss die im Urteil festgestellte Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Hamm, Beschl. v. 24.9.2007 – 3 Ss OWi 620/07

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