Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Pkw, hat den Halter eines Treckers, an dem zum Unfallzeitpunkt ein Pflug angehängt war, den Beklagten zu 1) sowie dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2) auf Ersatz der aus einem behaupteten Unfallereignis vom 19.10.2002 entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, der Fahrer des Treckers sei mit dem Traktor mit angehängtem Anhänger rückwärts aus einer Hoffläche auf die Hauptstraße gefahren, die der Kläger mit seinem Pkw befahren habe, sodass es zu einem Streifstoß beider Fahrzeuge gekommen sei. Das LG hat ein Gutachten zu den behaupteten Schäden eingeholt, das zu der Feststellung gelangte, dass lediglich ein Teil der behaupteten Schäden grundsätzlich mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen sei. Da die weitere Beweisaufnahme ergab, dass es zu einem Unfall zwischen den Fahrzeugen gekommen sei, sprach des LG dem Kläger den nach der Feststellung des Sachverständigen unfallbedingten Schaden unter Berücksichtigung der dem Kläger entgegen zu haltenden Betriebsgefahr zu. Das LG lehnte es ab, den Schadensersatzanspruch wegen der falschen Angaben zum Schadensumfang vollständig zu versagen, da dies nur dann berechtigt sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass die kompatiblen Schäden auf einem weiteren früheren Schadensereignis beruhten.

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