I. Einführung

In der zfs 5/2023, S. 244 ff., hatte sich der Verfasser schon mit der Problematik der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschäftigt. Dabei nahm er insbesondere erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen unter die Lupe. In diesen Beitrag ist wieder die Eignung das beherrschende Thema, nun aber sollen Straftaten innerhalb, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs bewertet werden, für die § 69 StGB nicht in erster Linie in Betracht kommt. Kann ein Körperverletzungsdelikt, bei dem das Führen eines Kraftfahrzeugs oder auch Fahrzeugs keine Rolle gespielt hat, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen? Auf dem strafrechtlichen Wege geht dies nicht.

II. Entzug der Fahrerlaubnis, § 69 StGB

Wenn das Strafrecht genannt wird, muss zunächst auf § 69 StGB hingewiesen werden.

In § 69 StGB wird als so genannte Maßregel der Besserung und Sicherung der Entzug der Fahrerlaubnis auf dem strafrechtlichen Weg behandelt. Grundsätzlich ist dies eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Sinne von § 3 StVG. Wichtig ist für beide Bestimmungen, dass sich die Person als ungeeignet zum Führen zum Kraftfahrzeugen erweisen muss.

In § 69 Abs. 3 StGB wird formuliert: Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Für ausländische Führerscheine muss hierzu § 69b Abs. 1 und 2 StGB beachtet werden.

1. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Somit kann festgehalten werden, dass Führerscheine der Einziehung unterliegen können. Allerdings erfolgt diese erst mit der Rechtskraft des Urteils. Bis zu dem Zeitpunkt wird die Fahrerlaubnis regelmäßig vom Gericht gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Dazu müssen dringende Gründe vorliegen, dass die Fahrerlaubnis später tatsächlich entzogen wird. Dringende Gründen werden in der Regel dem dringenden Tatverdacht gleichgestellt. So führt Görlinger[2] dazu aus: "Das ist der Fall, wenn die Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die anzustellende Prognose ist derjenigen bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO vergleichbar." Im Karlsruher Kommentar[3] wird dazu ausgeführt: "Dringende Gründe für den endgültigen Entzug liegen vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist (BVerfG VRS 90, 1: alkoholtypischer Fahrfehler; Fahren ohne Fahrerlaubnis: BGH NStZ-RR 2007, 40). Der Begriff "dringende Gründe" entspricht insoweit dem des "dringenden Verdachts" nach § 112. Die unterschiedliche Terminologie ist darauf zurückzuführen, dass sich die Maßnahme nach § 111a StPO auch gegen den Schuldunfähigen richten kann."

Somit müssen sowohl Polizei wie auch die Staatsanwaltschaft bei der Sicherstellung/Beschlagnahme, aber auch das Gericht bei dieser Maßnahme und auch der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Voraussetzungen des § 69 StGB prüfen.

[2] Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 111a StPO (Stand: 1.12.2021).
[3] Henrichs/Weingast, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 111a STPO.

2. Voraussetzungen § 69 Abs. 1 StGB

Wichtig ist dabei, zunächst die Voraussetzungen aus Abs. 1 der Bestimmung zu beachten. Es muss sich um eine rechtswidrige Tat handeln. Dies ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.

Diese Tat muss beim Führen, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Das Tatbestandsmerkmal "Führen" definiert der BGH:[4] "… Der Senat hat hierzu bereits klargestellt (BGHSt 18, 6 = NJW 1962, 2069), dass Führer eines Fahrzeuges nur sein könne, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 (8/9) = NJW 1962, 2069). Auch zum Begriff des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis (§ 24 StVG a.F. = § 21 StVG) hat der Senat entschieden, dass es auf den "Bewegungsvorgang" ankomme (BGHSt 13, 226) oder das "Abrollenlassen" eines Kfz (BGHSt 14, 185 = NJW 1960, 1211), wobei der Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt. In der Tat verleiht die dynamische Komponente dem Begriff des "Führens" ihre entscheidende Prägung. Das ergibt schon der Sinn des Wortes. Das Wort "führen" ist, wie bereits das AG Freiburg (NJW 1986, 3151 (3152) = StVE § 316 StGB Nr. 73a) ausgeführt hat, abgeleitet von "fahren" und hat als solches den eigentlichen Sinn von "in Bewegung setzen", "fahren machen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1983, S. 442). In seiner transitiven Form hat es die Bedeutung "mittelst eines … Fahrzeuges … fortkommen machen" und kann hier für das...

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