Die Parteien streiten über den Umfang des ersatzfähigen Sachschadens nach einem Unfall, der sich am 10.11.2017 in R. ereignet hat. Damals wurde der Mercedes Benz, Typ GLE 350 D Coupe des Klägers durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug erheblich beschädigt. Unstreitig hat die Beklagte für den gesamten unfallbedingten Schaden einzustehen.

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 23.7.2015 erstmalig zugelassen und wies am Unfalltag eine Kilometerlaufleistung von 67.368 km auf. Es war mit einem sogenannten "Bodykit WIDE BODY" der Firma P. ausgestattet.

Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 17.11.2017 Reparaturkosten in Höhe von 97.898,30 EUR (brutto) und 82.267,48 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert von 82.000, -- EUR brutto sowie einen Restwert von 16.700, -- EUR. Für das Gutachten stellte er dem Kläger 2.839,34 EUR in Rechnung.

Am 20.11.2017 verkaufte der Kläger den Mercedes zu dem von seinem Gutachter ermittelten Restwert.

Der Kläger hat den Ersatz der Netto-Reparaturkosten beantragt und dabei die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes zu den Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Grundmodells in Höhe von 65.000, -- EUR die Kosten für den Umbau – Neupreis des verbauten Bodykits – hinzuzurechnen seien, da ein Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit einem derartigen Umbau nicht existiere. Es sei darauf abzustellen, welchen Betrag er aufwenden müsse, um ein dem streitgegenständlichen Fahrzeug entsprechendes Fahrzeug wieder zu beschaffen und nicht darauf, welchen (Mehr-)Wert das Fahrzeug durch den Umbau gehabt habe. Diese Kosten beliefen sich nach den Angaben des von ihm eingeschalteten Sachverständigen auf durchschnittlich 44.050,– EUR, so dass sich unter Berücksichtigung der Kosten für das vergleichbare Grundmodell ein Wiederbeschaffungswert von insgesamt 109.050, – EUR errechne.

Die Beklagte hat die von dem Gutachter des Klägers ermittelten Werte bestritten und behauptet, es sei lediglich von einem Wiederbeschaffungswert von 53.338,50 EUR netto, dafür von einem Restwert von 33.000,00 EUR auszugehen.

Das Landgericht hat der Klage – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – zum überwiegenden Teil stattgegeben. Der Anspruch des Klägers sei zwar auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, dieser errechne sich aber aus der Summe vom Wert eines Grundmodells plus Kosten des BodyKits minus Restwert und betrügen netto 72.417,65 EUR, abzüglich inzwischen geleisteter Zahlungen durch die Beklagte.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert.

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