Tenor

  • I.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über die am 19.03.1998 gezahlten DM 3.800,00 hinaus nach der zeitwertgerechten Reparatur entsprechend dem Gutachten Nr. 1111180648 des Sachverständigenbüros Meiswinkel vom 04.03.1998 weiteren Schadensersatz in Höhe von DM 6.600,00 zu zahlen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 26.02.1998, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin, Frau Esther Fuchs aus Siegen, in vollem Umfang einzustehen hat.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten oder lediglich den um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen kann.

Bei dem Unfallfahrzeug handelt es sich um ein im Unfallzeitpunkt 7 Jahre alten Mercedes 190 E mit 2,6 1,6-Zylindermotor, in altersgemäßem ordentlichen Zustand.

Mit Gutachten Nr. 1111180648 vom 04.03.1998 ermittelte der vom Kläger beauftragte Sachverständige Meiswinkel einen sogenannten "wirtschaftlichen Totalschaden". Die Kosten für eine Reparatur bezifferte er auf DM 14.813,29, den Wiederbeschaffungswert auf DM 10.400,00 und den Restwert auf DM 6.000,00.

Am 09. März 1998 teilte der Kläger der Beklagten seine Absicht mit, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

Am 19. März 1998 zahlte die Beklagte dem Kläger auf den Schaden DM 3.800,00. Dabei ging sie von dem Wiederbeschaffungswert von DM 10.400,00 aus, zog hiervon den -gegenüber der gutachterlichen Schätzung erhöhten- Restwert von DM 6.600,00 ab. Der erhöhte Restwert basiert auf dem tatsächlichen Angebot eines Restwertkäufers.

Der Kläger behauptet, er habe die Möglichkeit, das Fahrzeug zum Preis von DM 10.400,00 zeitwertgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens durch eine Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Der günstige Preis basiere auf der Verwendung von Gebrauchtteilen aus einer mercedeseigenen Recyclinganlage. Durch die Verwendung der ordnungsgemäßen und mit Garantie versehenen Ersatzteile sei der ursprüngliche Zustand des Fahrzeuges vollständig und fachgerecht wieder herzustellen.

Ferner behauptet der Kläger, die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges sei wegen der umfangreichen Sonderausstattung des Unfallwagens im Februar/März 1998 auf dem heimischen Gebrauchtwagenmarkt unmöglich gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei es infolge zweijähriger Arbeitslosigkeit nicht zumutbar mit den Reparaturkosten in Vorlage zu treten und das Prozeßrisiko der Leistungsklage zu tragen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm über die am 19.03.1998 gezahlten DM 3.800,00 hinaus nach der zeitweitgerechten Reparatur entsprechend dem Gutachten Nr. 1111180648 des Sachverständigenbüros Meiswinkel vom 04.03.1998 weiteren Schadensersatz in Höhe von DM 6.600,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß eine Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt die Reparatur zum Preis von DM 10.400,00 zugesagt habe. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte ferner, daß die Reparatur mit gebrauchten Teilen fachgerecht sei, dadurch der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden könne, sowie daß im Februar/März 1998 die Ersatzbeschaffung auf dem Siegener Gebrauchtwagenmarkt unmöglich war.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.01.1999 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben, da die Leistungsklage erst bei Vorliegen der Reparaturrechnung statthaft ist. Dem Kläger ist es zudem infolge zweijähriger Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Kontorückständen nicht zuzumuten, mit den Reparaturkosten und der erneute, Kreditaufnahme in Vorlage zu treten und diesbezüglich das Prozeßrisiko zu tragen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 3 Nr. 1 PflVG i. V. mit § 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 S. 2 BGB ein Anspruch darauf, daß die Beklagte ihm über die am 19.03.1998 gezahlten DM 3.800,00 hinaus nach der zeitwertgerechten Reparatur entsprechend dem Gutachten des Sachverständigenbüros Meiswinkel vom 04.03.1998 weiteren Schadensersatz in Höhe von DM 6.600,00 zahlt.

Unstreitig hat die Versicherungsnehmerin der Beklagten den in Rede stehenden Unfall allein verursacht. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Vorliegend stellen die Reparaturkosten in Höhe von DM 10.400,00 den gem. § 249 S. 2 BGB zur Restitution erforderlichen Geldbetrag dar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, daß die Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt Bald aus Siegen die Reparatur des Fahrzeuges des Klägers zeitwertgerecht zum Preis von DM 10.400,00 durchführen würde. Der Zeuge Thomas...

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