1. Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges können die Kosten der Umrüstung den Kosten für ein entsprechendes Grundmodell hinzugesetzt werden, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt für Fahrzeuge mit einer vergleichbaren Ausrüstung nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung eines entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugs daher nicht möglich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Umrüstung den Wert des Fahrzeugs objektiv erhöht.

2. Überschreiten die Herstellungskosten (WBA plus Kosten der Umrüstung) den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs aber erheblich und sind daneben keine anerkennenswerten Gründe für diesen Aufwand ersichtlich, so kann sich die Entschädigungsforderung als unverhältnismäßig darstellen, § 251 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Wiederbeschaffungswert beschränkt sich dann auf die Kosten für den Ersatz des Serienfahrzeugs und die durch die Umrüstung herbeigeführte Werterhöhung

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.8.2021 – 1 U 173/20

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