Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt

 

Leitsatz (amtlich)

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20.4.2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, BFH/NV Beilage 2004, 392 und vom 18.5.2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, BFH/NV Beilage 2004, 393).

 

Normenkette

BGB § 249; UStG §§ 10, 25a

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 5 S 46/03)

AG Marburg (Urteil vom 28.02.2003; Aktenzeichen 9 C 1372/02)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Marburg v. 25.2.2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall v. 31.8.2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug des Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädigte. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 EUR und zu einem Restwert von 5.000 EUR. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein i.S.d. § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 EUR. Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag von 6.034,48 EUR, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes i.S.d. § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 EUR - 1.765,52 EUR = 11.034,48 EUR) und hiervon den Restwert in Abzug brachte. Darüber hinaus zahlte sie weitere 268 EUR als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer i.S.d. § 25a UStG.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 1.497,52 EUR verklagt. Das AG hat die in dem differenzbesteuerten Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von einer von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 EUR errechnet und dem Kläger insoweit weitere 194,07 EUR zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen "Wiederbeschaffungswert inkl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte - geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich auf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen Händler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluss, ob er ein regelbesteuertes Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der Markt für private Käufer orientiere sich am Endpreis inkl. Umsatzsteuer - in welcher Höhe auch immer -, dem sog. Händler-Brutto-Verkaufspreis für das Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der vom Sachverständigen in seinem Gutachten mit 12.800 EUR bezifferte Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer sowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für ein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur entnommen werden könne, dass sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert richte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, müsse es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem Geschädigten sei daher der gesamte vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler unter Aufwendung von Umsatzsteuer zu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn dann sei die zur Wiederbeschaffung erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in Form der Differenzbesteuerung - "in entsprechender Höhe des Wiederbeschaffungswertes inkl. Umsatzsteuer tatsächlich angefallen". Dem Kläger sei daher über die erstinstanzlich zuerkannten 194,07 EUR ein weiterer Betrag von 1.303,45 EUR zuzuerkennen, so dass sich insgesamt ein Betrag i.H.v. 1.497,52 EUR ergebe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31.7.2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gem. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften v. 19.7.2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urt. v. 20.4.2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388 = MDR 2004, 934 m. Anm. Timme/Hülk = BGHReport 2004, 1080 m. Anm. Lemcke = NJW 2004, 1943; Urt. v. 18.5.2004 - VI ZR 267/03, MDR 2004, 934 = BGHReport 2004, 1084 = VersR 2004, 927).

Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen. Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (BGH, Urt. v. 20.4.2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388 = MDR 2004, 934 m. Anm. Timme/Hülk = BGHReport 2004, 1080 m. Anm. Lemcke = NJW 2004, 1943 [1945], m.w.N.).

2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung BGH, Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 70/04, MDR 2005, 748 = BGHReport 2005, 698; Urt. v. 15.2.2005 - VI ZR 172/04, BGHReport 2005, 700 m. Anm. Krischer).

a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (BT-Drucks. 14/7752, 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (BT-Drucks. 14/7752, 23).

b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen v. 20.4.2004 (BGH, Urt. v. 20.4.2004 - VI ZR 109/03, MDR 2004, 934 m. Anm. Timme/Hülk = BGHReport 2004, 1080 m. Anm. Lemcke) und v. 18.5.2004 (BGH, Urt. v. 18.5.2004 - VI ZR 267/03, MDR 2004, 934 = BGHReport 2004, 1084) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.

aa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer" von 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer i.S.d. § 10 UStG, eine Differenzsteuer i.S.d. § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Huber, Das neue Schadensrecht, Rz. 297; Pamer, Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rz. 119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002, 367 [369]; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647 [651], die bei einem Erwerb von einem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 66, 239 [245, 248 f.]; BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 [369] = MDR 1992, 131; BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/01, BGHZ 155, 1 [5]; Urt. v. 7.12.2004 - VI ZR 119/04, MDR 2005, 330 = CR 2005, 455 = BGHReport 2005, 418 m. Anm. Freyberger = VersR 2005, 381). Im Rahmen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluss hat.

bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (BGH, Urt. v. 20.4.2004 - VI ZR 109/03, MDR 2004, 934 m. Anm. Timme/Hülk = BGHReport 2004, 1080 m. Anm. Lemcke; Urt. v. 18.5.2004 - VI ZR 267/03 Urt. v. 18.5.2004 - VI ZR 267/03, MDR 2004, 934 = BGHReport 2004, 1084 = VersR 2004, 927) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-) Wiederbeschaffungswert von 12.800 EUR einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 EUR. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Geschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich, den Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebrauchtwagenmarkt gefunden hat oder aber weil er aus Anlass des Unfalls einen an sich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs vorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurteilen, welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind.

c) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Fundstellen

BFH/NV Beilage 2005, 401

BGHZ 2005, 270

NJW 2005, 2220

NWB 2005, 3432

BGHR 2005, 1178

JR 2006, 371

ZAP 2005, 1000

ZIP 2005, 2024

DAR 2005, 500

MDR 2005, 1224

NZV 2005, 512

VRS 2005, 241

VersR 2005, 994

ASR 2005, 17

KfZ-SV 2006, 28

NJW-Spezial 2005, 352

RdW 2005, 537

SVR 2005, 468

VRA 2005, 132

VRR 2005, 343

ZGS 2005, 312

r+s 2005, 349

BFH/NV-Beilage 2005, 401

DS 2006, 110

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