Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bedeutungsvoll.

Wird ein mit einer Sonderausstattung versehenes Fahrzeug beschädigt, so stellt sich regelmäßig die Frage, wie dessen Wiederbeschaffungswert zu bestimmen ist, wenn es an einem entsprechenden Gebrauchtwagenmarkt fehlt, der Geschädigte also nicht die Möglichkeit hat, sich dort ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Nach h.M. kann der Geschädigte in diesen Fällen grundsätzlich neben den Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchtwagen auch die Kosten der Umrüstung verlangen. Denn die Naturalrestitution geht der Kompensation vor (BGH v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 6). Und wenn der status quo ante nur durch zusätzliche Maßnahmen wiederherzustellen ist, so wird der Schadensumfang auch durch die dazu notwendigen Aufwendungen bestimmt. Ausdrücklich hat die Rechtsprechung dies für den Fall einer gewerblich gebotenen Umlackierung (KG v. 26.7.2001 – 12 U 1529/00; OLG Karlsruhe v. 29.4.1994 – 1 U 260/93), des Einbaus behindertengerechter Zusatzmodule (OLG Saarbrücken v. 18.6.2020 – 4 U 90/19) und notwendiger Umbauten zum Betrieb eines Taxis (BGH v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17) entschieden. Für Luxus-Umbauten, wie sie das Styling durch ein sog. Bodykit darstellen, fehlt es dagegen bislang an obergerichtlicher Judikatur. Insoweit betritt das OLG Düsseldorf Neuland.

Richtig ist, dass auch in diesen Fällen eine Wiederherstellung des status quo ante nur möglich ist, wenn man auf ein entsprechendes Serienfahrzeug zurückgreift und dies erneut entsprechend ausrüstet. Allerdings geht es im Rahmen von § 249 BGB immer nur um den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens. Bloße Beeinträchtigungen des Aussehens, die den wirtschaftlichen Wert der Sache nicht berühren, begründen nur einen immateriellen Schaden, der wegen § 253 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähig ist. Zu Recht hat sich der Senat daher zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieses Styling den Wert des Fahrzeugs beeinflusst hat. Nachdem es diese Frage mit sachverständiger Hilfe bejaht hat, war der Weg für eine entsprechende Schadensberechnung eröffnet.

Das Recht auf Naturalrestitution findet allerdings in § 251 Abs. 2 S. 1 BGB seine Grenze. Der Schädiger kann auf eine bloße Kompensation verwiesen werden, wenn, die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur "mit unverhältnismäßigen Aufwendungen" möglich ist. Zur Grenzziehung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (BGH v. 27.10.2015 – VI ZR 23/15, NJW 2016, 1589). Bei Sachschäden ergibt sie sich in der Regel aus einem Vergleich zwischen den Kosten der Naturalrestitution einerseits und dem nach § 251 Abs. 1 BGB geschuldeten Wertersatz andererseits. Bei Kfz-Schäden liegt der kritische Wert bei 30 % (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 251 Rn. 6). Auf diesen Wert jedenfalls hat die Rechtsprechung das den wirtschaftlichen Schaden überschreitende Integritätsinteresse des Geschädigten begrenzt.

Hier ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Überschreitung von 27 % eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Gesetzes begründet. Die Berechnung ist nicht ganz nachvollziehbar. Geht man von den in dem Urteil benannten Bruttowerten aus, steht den Kosten einer Naturalrestitution von (62.000,00 EUR für die Neubeschaffung eines Serienfahrzeug + 44.050,00 EUR für den Einbau des Bodykits – 16.700,00 EUR Erlös Restwert =) 89.350,00 EUR ein Wertinteresse von (62.000,00 EUR Wert des Serienfahrzeugs + 16.000,00 Zeitwert Bodykit – 16.700,00 EUR Restwert =) 61.300,00 EUR gegenüber. Das bedeutet, dass die Naturalrestitution hier tatsächlich einen Mehraufwand von gut 45 % erforderte. Vor diesem Hintergrund lässt sich das von dem Oberlandesgericht gefundene Ergebnis noch überzeugender vertreten. Tatsächlich dürfte es für die Praxis hilfreich sein, wenn die Gerichte sich bei dieser Art von Schäden auf eine prozentuale Obergrenze (30 %?) festlegten.

RA Dr. Hans-Joseph Scholten, VoRiOLG a.D.

zfs 1/2022, S. 22 - 26

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