Am 29.12.2020 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v. 22.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 3256). Es ist im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung stärker an die Zwecke der Eigenverwaltung und die Interessen der Gläubigerschaft rückgebunden werden. Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit sollen stärker voneinander abgegrenzt werden. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger sollen verpflichtet werden, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens die Interessen der Gläubiger zu wahren, wenn der Unternehmensträger drohend zahlungsunfähig ist. Je näher der drohende Zahlungsausfall heranrückt, desto stärker soll das unternehmerische Ermessen durch die Erforderlichkeit der Abwehr der Gefahren für die Gläubiger eingeschränkt werden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten soll zur Haftung gegenüber dem Unternehmensträger führen. Macht der Schuldner hingegen Gebrauch von den Instrumenten des präventiven Rahmens oder begibt er sich in ein Eigenverwaltungsverfahren, soll die Haftung unmittelbar gegenüber den Gläubigern bestehen.

Quelle: BR-Drucks 619/20

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