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Das Verkehrsrecht dürfte neben dem Miet- und dem Arbeitsrecht einer der Bereiche sein, in dem die Tätigkeit für rechtsschutzversicherte Mandanten nicht wegzudenken ist. Insgesamt stammen rund ¼ aller Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung aus dem Verkehrsbereich.[2] Der nachfolgende Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund grundsätzliche Fragen sowie spezielle Problempunkte aus dem verkehrsrechtlichen Bereich.

[2] Vgl. MüKo-VVG/Obarowski, Band 3, 2. Aufl., 600, Rn 21.

A. Anwendbares Recht: Welche ARB liegen dem Versicherungsverhältnis zu Grunde?

Wie in jeder Versicherungssparte spielt die Frage, welche Versicherungsbedingungen dem Rechtsverhältnis zwischen Mandanten/Versicherungsnehmer und Versicherer zugrunde liegen, eine entscheidende Rolle. Ausgehend von den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (bzw. dessen Vorgängerorganisationen) kommen als relevante Bedingungswerke (noch) die ARB 75, 94, 2000, 2008 I und II, 2009, 2010 und 2012 in Betracht. Die aktuelle Kommentarliteratur bezieht sich – wie auch dieser Beitrag – aufgrund des hohen Verbreitungsgrades in aller Regel auf die ARB 2010. Trotzdem stellt sich bei den ARB die Frage, ob die vorhandenen Kommentierungen überhaupt verwendet werden können, da die Bedingungswerke der einzelnen Rechtsschutzversicherer zum Teil ganz erheblich von den Musterbedingungen abweichen.

B. Eintritt des Versicherungsfalles

Zunächst ist die Frage relevant, ob und wann der Versicherungsfall (der je nach Bedingungswerk auch als "Rechtsschutzfall" bezeichnet wird) in der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Wenn nicht bestimmbar ist, was unter dem Begriff des Versicherungsfalles zu verstehen ist, kann in zeitlicher Hinsicht nicht festgelegt werden, ob dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Versicherungsschutz zusteht.

In der Rechtsschutzversicherung werden grds. drei Versicherungsfälle unterschieden. Diese sind abhängig davon, ob der Bereich des Schadenersatz-Rechtsschutzes oder – das betrifft den ganz überwiegenden Teil der Fälle – des verstoßabhängigen Rechtsschutzes betroffen ist. Daneben gibt es noch den Versicherungsfall im Beratungs-Rechtsschutz, der aber für das verkehrsrechtliche Mandat keine Rolle spielt. In den GDV-Musterbedingungen ARB 2010 findet sich hierzu folgende Regelung:

Zitat

"§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz"

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gem. § 2a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll;

[…]

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.“

Beim Schadenersatz-Rechtsschutz ist der Versicherungsfall demnach das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde. Die entsprechende Formulierung gilt nur für die Leistungsart nach § 2a ARB 2010 und damit nur bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nicht auf einer Vertragsverletzung oder Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Ausweislich der Formulierung wird auf das sog. Kausalereignis abgestellt.[3] Anders ist dies in den ARB 75 ("das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis") bzw. ARB 2012 ("… bei dem …"). Diese Bedingungswerke stellen auf das sog. Folgeereignis ab.[4] "Schadenereignis" als Folgeereignis meint demnach nicht die einzelne (erste) Schadenursache, sondern das äußere Ereignis, welches den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.[5] Wenn jedoch demgegenüber auf das Kausalereignis abgestellt wird, kommt es auf das erste Ereignis an, welches in unmittelbarer Kausalkette den Schaden herbeiführt.[6] Die entsprechende Unterscheidung wird überhaupt nur dann relevant, wenn die schadenverursachende Begebenheit und der tatsächliche Eintritt des Schadenereignisses zeitlich auseinanderfallen.[7]

In allen übrigen Fällen ist der Versicherungsfall der wirkliche oder angebliche Beginn des Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften (sog. verstoßabhängiger Rechtsschutz). Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.[8] Um dies zu bestimmen, wird das sog. Drei-Säulen-Modell des BGH[9] herangezogen, wonach der Vortrag des Versicherungsnehmers als erste Säule einen objektiven Tatsachenkern und nicht nur ein bloßes Werturteil enthalten muss. Der vorgetragene Tatsachenkern muss dabei die Beurteilung erlauben, ob der damit beschriebene Vorgang den zwischen den Parteien ausgebrochenen Konflikt jedenfalls mit ausgelöst hat, also geeignet gewesen ist, den Keim für eine (zukünftige) rechtliche Auseinandersetzung zu legen. Aus diesem Vorbringen muss sich ein vom Versicherungsnehmer behaupteter Rechtsverstoß ergeben (zweite Säule), auf den der Versicherungsnehmer seine Interessenwahrnehmung stützt (dritte Säule).

Spätestens seit der sog. Gammagard-Entscheidung des BGH steht f...

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