Darüber hinaus wird der Geschädigte dahingehend beschränkt, dass es ihm verboten ist, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen.[8] In dieselbe Richtung geht auch ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2013.[9] Hier heißt es in Rz 11 wörtlich:

Zitat

"[11] 3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur (…) sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern."[10]

[8] So zuletzt BGH, Urt. v. 9.6.2009 – VI ZR 110/08 –, BGHZ 181, 242-268, Rz 14 mit Verweis auf Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290.
[9] BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 –, juris = NJW 2014, 535.
[10] BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 –, juris = NJW 2014, 535, Rz 11 mit Verweis am Ende auf BGH NJW 2005, 1108 sowie Schneider jurisPR-VerkR 6/2013, Anm. 1.

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