Die Rechtsprechung des VI. Senats des BGH ist bezogen auf die richterrechtliche Ausfüllung des Tatbestandes des § 249 BGB auf drei Säulen aufgebaut.

I. Totalreparation und Freiheit in der Wahl der Mittel

Zunächst betont der BGH in st. Rspr., dass der Geschädigte einen Anspruch auf Totalreparation habe, was das Ziel des Schadensersatzes sei. Hierbei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.[5]

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte sodann in diesem zuvor genannten Sinne i.d.R. einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.[6]

II. Einschränkung durch Wirtschaftlichkeitsgebot

Dieser Anspruch des Geschädigten wird sodann zunächst durch das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot eingeschränkt.

Danach hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Gleichwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.[7]

III. Weitere Einschränkung durch das Bereicherungsverbot

Darüber hinaus wird der Geschädigte dahingehend beschränkt, dass es ihm verboten ist, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen, aber an dem Schadensfall nicht verdienen.[8] In dieselbe Richtung geht auch ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2013.[9] Hier heißt es in Rz 11 wörtlich:

Zitat

"[11] 3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur (…) sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern."[10]

[8] So zuletzt BGH, Urt. v. 9.6.2009 – VI ZR 110/08 –, BGHZ 181, 242-268, Rz 14 mit Verweis auf Senat BGHZ 154, 395, 398 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184; 168, 43, 45; 169, 263, 266 ff.; 171, 287, 290.
[9] BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 –, juris = NJW 2014, 535.
[10] BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 –, juris = NJW 2014, 535, Rz 11 mit Verweis am Ende auf BGH NJW 2005, 1108 sowie Schneider jurisPR-VerkR 6/2013, Anm. 1.

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