"… Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen des von der Kl. behaupteten Hagelschadens am Nebengebäude ihres Wohnhauses vom 11.9.2011 (…)."

1. Nachdem die Parteien nicht mehr darüber streiten, ob das streitgegenständliche Nebengebäude unter den vorbezeichneten Versicherungsvertrag fällt oder nicht, und nachdem unstreitig Hagelschäden gem. Ziff. 4.1.3 i.V.m. Ziff. 8.3 und 8.4 der zwischen den Parteien mitvereinbarten (AVB) (…) zu den versicherten Risiken gehören, ist das LG durch Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines schriftlichen meteorologischen Gutachtens sowie der Einholung eines schriftlichen SV Gutachtens (…) der Frage nachgegangen, ob am streitgegenständlichen Dach tatsächlich ein Hagelschaden eingetreten ist. Für diese Behauptung und damit für den Eintritt des Versicherungsfalles ist die Kl. allgemeinen Beweislastregeln folgend beweispflichtig (…). Nach Ziff. 8.2.1 (i.V.m. 8.3 des zwischen den Parteien vereinbarten WGB F 01/08) liegt ein bedingungsgemäßer Hagelschaden dann vor, wenn durch Hagel, d.h. durch einen “festen Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern' und durch dessen unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen ein Schaden entsteht. Dieser Nachweis ist der Kl. nicht gelungen. Die zu dieser Frage vom LG vorgenommene Beweiserhebung und anschließende Würdigung gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung. Die Berufungsbegründung zeigt hiergegen sprechende durchgreifende Gesichtspunkte nicht auf.

a) Dies gilt zunächst für den direkten Nachweis der Beschädigung der Dachziegel oder der Firstziegel durch Hagelkörner. Hierzu bekundete der Zeuge G., Ehemann der Kl., weder er noch die Kl. hätten vom Hagel unmittelbar etwas mitbekommen, sondern vom Hagel nur nach dem Hörensagen von den Leuten im Dorf erfahren, weil er und die Kl. an dem Tag im Urlaub gewesen seien. Der Zeuge R., unmittelbarer Nachbar der Kl., bekundete zwar, am Schadenstag seien etwa tischtennisballgroße Hagelkörner niedergegangen, an seinem in unmittelbarer Nähe gelegenen Dach seien allerdings ebenso wenig Schäden entstanden wie an seiner Fotovoltaikanlage. Er könne nur bekunden, dass er von seinem Hof das Dach mit den “Einschlägen' sehen könne. Wenn er zuvor am Dach der Kl. gewesen sei, habe er keine solchen Schäden gesehen. Jedenfalls sei ihm vorher nichts aufgefallen. Der Zeuge N. wiederum bekundete, ca. 200 m vom Haus der Kl. entfernt zu wohnen und selber Hagelschäden erlitten zu haben. Allerdings könne er nicht sagen, ob durch diesen Hagel auch etwas am streitgegenständlichen Gebäude passiert sei. Zu dem Dach der Kl. vor dem Hagelschaden wolle bzw. könne er nichts sagen. Ebenso wie der sachverständige Zeuge T., der ausgesagt hat, aufgrund des von ihm vorgefundenen Schadensbildes halte er Schäden durch Hagelkörner für im Grunde ausgeschlossen, weil Hagelkörner in aller Regel Brüche und Abplatzungen, nicht aber glatte Löcher verursachten, hat auch der Gerichtssachverständige Hagelschäden nicht eindeutig festgestellt. Er hat es zwar für möglich gehalten, dass einige Einschlagslöcher durch Hagelschlag verursacht worden sind, zumindest könne er dies nicht ausschließen, es sei aber umgekehrt auch keinesfalls sicher. Das Schadensbild sei eher untypisch, weil bei einem Hagelschaden flächiger und auch an umliegenden Gebäuden Hageleinschläge hätten vorhanden sein müssen. Im Übrigen hat auch er bestätigt, dass es sich bei zahlreichen Abplatzungen und Schadstellen sowie Löchern und Beschädigungen gehandelt haben müsse, was er auch im Einzelnen begründete. (…)

Das LG war in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, im Wege der Zeugenvernehmung oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens der Behauptung nachzugehen, das Dach habe in den drei Jahren zwischen Vertragsabschluss und behauptetem Schadensereignis keine erhebliche bzw. keine Verschlechterung erlitten. Selbst wenn diese Behauptung bewiesen würde, könnte daraus ebenso gut der Schluss gezogen werden, dass das Dach auch vor dem Dreijahreszeitraum bereits undicht und in sanierungsbedürftigem Zustand war. Jedenfalls hat auch die Kl. nichts dazu vorgetragen, wie die von beiden Sachverständigen festgestellte erhebliche Verfallsstufe und Fäulnis im Dachstuhl durch den behaupteten Hagelschaden entstanden sein soll.

2. Der Kl. kommen auch keine Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr wegen einer Beweisvereitelung zugute. Solche Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast (…) setzen ein missbilligenswertes Verhalten vor oder während des Prozesses voraus, durch das die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird (vgl. Zöller, ZPO, a.a.O., Rn 14a m.w.N.). Soweit die Kl. nun ein solches missbilligenswertes Verhalten in der nach den Aussagen des Gerichtsgutachters nicht ausreichenden Aufnahme des Hagelschadens durch den Versicherungssachverständigen und in dem nicht erfolgten Hinw...

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