Leitsatz (amtlich)

In der Wohngebäudeversicherung trägt der Versicherungsnehmer auch dann die Beweislast für seine Behauptung, eine Dachbeschädigung sei auf Hagelschlag zurückzuführen, wenn der Versicherer vor der Antragsannahme eine Ortsbegehung vorgenommen und in deren Folge das Gebäude einschließlich des Daches zum gleitenden Neuwert versichert hat.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1282/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.752,36 EUR festzusetzen.

 

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. xxxxxxxxxxxxxx vom 03.02.2009 wegen des von der Klägerin behaupteten Hagelschadens am Nebengebäude ihres Wohnhauses vom 11.09.2011.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen solchen Anspruch verneint. Die Berufungsbegründung zeigt keine hiergegen durchgreifenden Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung oder auch nur eine erneute bzw. ergänzende Beweiserhebung gebieten.

Im Einzelnen:

1. Nachdem die Parteien nicht mehr darüber streiten, ob das streitgegenständliche Nebengebäude unter den vorbezeichneten Versicherungsvertrag fällt oder nicht, und nachdem unstreitig Hagelschäden gemäß Ziffern 4.1.3 i.V.m. Ziffer 8.3 und 8.4 der zwischen den Parteien mitvereinbarten "Wohngebäudeversicherungsbedingungen der ...-Privatpolice (WGB F 01/08)" zu den versicherten Risiken gehören, ist das Landgericht durch Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines schriftlichen meteorologischen Gutachtens sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Dachdeckerhandwerks nebst schriftlichen Ergänzungsgutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie der Vernehmung des sachverständigen Zeugen T. in dessen Eigenschaft als Verfasser des von der Beklagten in Auftrag gegebenen vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens vertieft der Frage nachgegangen, ob am streitgegenständlichen Dach tatsächlich ein Hagelschaden eingetreten ist. Für diese Behauptung und damit für den Eintritt des Versicherungsfalles ist die Klägerin allgemeinen Beweislastregeln folgend beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1994, IV ZR 129/93, juris Rz. 15; Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., Einleitung Rz. 353 m.w.N.). Nach Ziffer 8.2.1 i.V.m. 8.3 des zwischen den Parteien vereinbarten WGB F 01/08) liegt ein bedingungsgemäßer Hagelschaden dann vor, wenn durch Hagel, d.h. durch einen "festen Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern" und durch dessen unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen ein Schaden entsteht. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die zu dieser Frage vom Landgericht vorgenommene Beweiserhebung und anschließende Würdigung gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung. Die Berufungsbegründung zeigt hiergegen sprechende durchgreifende Gesichtspunkte nicht auf.

a) Dies gilt zunächst für den direkten Nachweis der Beschädigung der Dachziegel oder der Firstziegel durch Hagelkörner. Hierzu bekundete der Zeuge G., Ehemann der Klägerin, weder er noch die Klägerin hätten vom Hagel unmittelbar etwas mitbekommen, sondern vom Hagel nur nach dem Hörensagen von den Leuten im Dorf erfahren, weil er und die Klägerin an dem Tag im Urlaub gewesen seien. Der Zeuge R., unmittelbarer Nachbar der Klägerin, bekundete zwar, am Schadenstag seien etwa tischtennisballgroße Hagelkörner niedergegangen, an seinem in unmittelbarer Nähe gelegenen Dach seien allerdings ebenso wenig Schäden entstanden wie an seiner Fotovoltaikanlage. Er könne nur bekunden, dass er von seinem Hof das Dach mit den "Einschlägen" sehen könne. Wenn er zuvor am Dach der Klägerin gewesen sei, habe er keine solchen Schäden gesehen. Jedenfalls sei ihm vorher nichts aufgefallen. Der Zeuge N. wiederum bekundete, ca. 200 m vom Haus der Klägerin entfernt zu wohnen und selber Hagelschäden erlitten zu haben. Allerdings könne er nicht sagen, ob durch diesen Hagel auch etwas am streitgegenständlichen Gebäude passiert sei. Zu dem Dach der Klägerin vor dem Hagelschaden wolle bzw. könne er ...

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