Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauleistungsversicherung: Kein Anspruch bei fehlendem Nachweis der Beschädigung von Trapezblechen durch Hagelschaden

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.2022; Aktenzeichen 2-08 O 173/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.03.2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen.: 2-08 O 173/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Nebenintervenient hat die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Regulierung aus einer Bauleistungsversicherung.

Die Niederlassung der Klägerin (im Folgenden einheitlich Klägerin genannt) schloss mit dem Streitverkündeten unter dem 24.05.2017 einen Vertrag über die Erstellung des Gewerks Dachelementemontage am Bauvorhaben des Streitverkündeten im Straße1 in Stadt1 für einen Pauschalpreis von EUR 545.597,36 brutto. Die Vertragsparteien dieses Pauschalpreisvertrages vereinbarten die VOB/C nicht. Eine Zitierung der VOB/B erfolgte im Vertrag, eine Übermittlung der VOB/B vor Abgabe der Vertragserklärung des Bauherrn erfolgte nicht. Der Streitverkündete begann mit seinem Neubau im Januar 2016. Die Klägerin führte das Gewerk Dacheindeckung durch ihren Subunternehmer aus. Dieses bestand aus einer Trapezblecheindeckung in Sandwichbauweise, in welcher insgesamt 34 Lichtkuppeln eingelassen waren, die jeweils außen mit einem Dachabdichtungsstreifen aus verzinktem Stahlblech umfasst waren. Der Subunternehmer erbrachte die im Leistungsverzeichnis zum Bauvertrag aufgelisteten Leistungen bis zum 31.07.2017 vollständig und nach klägerischem Vortrag mängelfrei, eine Abnahme durch den Streitverkündeten als Bauherrn erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Am 31.07.2017 kam es zu einem starken Hagelunwetter in Stadt1, bei dem das komplette Gewerk beeinträchtigt wurde. Hierbei wurden einige Lichtkuppeln durch den Hagel durchschlagen und die die Lichtkuppeln einrahmenden Zinkbleche verbeult, zudem entstanden zumindest optische Beeinträchtigungen an der Sandwich-Trapezblecheindeckung. Der Subunternehmer der Klägerin erneuerte im Rahmen einer Teilreparatur 18 Lichtkuppeln und deren Verkleidung durch verzinktes Stahlblech und stellte hierfür EUR 52.351,60 in Rechnung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht für das Bauvorhaben Straße1 in Stadt1 eine Bauleistungsversicherung mit einer Versicherungssumme von 2,7 Mio. EUR und einem vereinbarten Selbstbehalt von 300,00 EUR. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) der Versicherung1 (Anlage K 1, im Folgenden: VHB) zu Grunde. In diesen lautet es auszugsweise:

"§ A2 ...

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). (...)

4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;

(...)

cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen (...) durch eine Tätigkeit an diesen Sachen;

(...)

§ A3 Versichertes Interesse

Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). (...)

§ A7 1. Wiederherstellungskosten

a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. (...)

Kosten der Wiederherstellung

Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten der Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers (...)

Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind (...)"

Der Subunternehmer unterbreitete der Klägerin ein Angebot vom 28.08.2017 zur Beseitigung des Hagelschadens in Höhe eines Nettobetrages von EUR 401.983,10. Die Beklagte regulierte hierauf insgesamt EUR 42.877,60, die sich auf einen Betrag in Höhe von EUR 11.326,00 für optische Mängel und EUR 31.551,60 für die Rechnung des Subunternehmers vom 16.11.2017 aufteilten. Die Beklagte hatte hinsichtlich der Rechnung des Subunternehmers EUR 19.500,00 für die Gerüstkosten, EUR 1.000,00 für Baustelleneinrichtung und EUR 300,00 Selbstbehalt abgezogen. Die Klägerin begehr...

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