Der Kl. nimmt die Bekl. wegen Anlagebetrugs auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Erwirkung eines Arrestbeschlusses erhob der Kl. im Oktober Klage vor dem LG Hamburg. Im Januar 2015 erhob die StA Frankfurt am Main nach Ermittlungen seit 2011 Anklage u.a. gegen die Bekl. Auf Antrag des Kl. setzte das LG Hamburg das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO aus. Nachdem die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde erfolglos war, legten die Bekl. die zugelassene Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zurückwies.

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