In § 76 Nr. 10 FeV werden die Besonderheiten des "Datumswechsel" aufgeführt. Wenn man den Antrag auf eine Fahrerlaubnis bis zum 18.1.2013 gestellt hat, die Fahrerlaubnis aber erst danach ausgestellt wird.

Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18.1.2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

 
Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
M AM
S AM mit Schlüsselzahl
A (beschränkt) A2

Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18.1.2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19.1.2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18.1.2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.1.2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18.1.2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 2 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.

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