Zum Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung bedarf es nun der Vorlage eines Führungszeugnisses. Damit wird die Forderung der besonderen Verantwortung entsprechender Bewerber unterstrichen. Dies findet sich auch wieder in § 21 Abs. 3, bei dem eine Nr. 6 eingefügt wird, die diese Vorlagepflicht beim Antrag einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E aufführt.

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