"… I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu."

Den Klägern steht kein Anspruch auf Leistungen aus der streitgegenständlichen Sturm-Gebäudeversicherung zu. Die Kläger haben nicht zur Überzeugung des Gerichts den erforderlichen Beweis erbracht, dass gerade ein Sturm der Windstärke 8 zu den streitgegenständlichen Schäden führte.

Gem. § 1 Ziffer 1 AStB 87 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder beschädigt werden, wobei Sturm gem. § 1 Ziffer 2 AStB 87 eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 ist. Nach § 1 Ziffer 3 a) AStB 87 erstreckt sich die Sturmversicherung nur auf Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherte Sache entstehen. Unstreitig herrschte am 29.6.2005 in der Umgebung des Gutes W ein Sturm der Windstärke 8. Unstreitig lagen bzw. liegen Schäden am Gut vor.

Die Beweislast, dass gerade ein Sturm der Windstärke 8 die Ursache für die Schäden war, trägt der Versicherungsnehmer, da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt. Ursache des Schadens ist ein Sturm der Windstärke 8 nur dann, wenn der Sachschaden ohne die Luftbewegung mit Windstärke 8 nicht eingetreten wäre. Erforderlich ist, dass der Sturm die letzte Ursache hin zum Schaden ist, wobei Mitursächlichkeit genügt.

Die Kläger haben nach Auffassung des Gerichts insoweit auch den Beweis zu erbringen, dass es gerade der Sturm der Windstärke 8 war, der die streitgegenständlichen Schäden verursacht hat, und dass die Schäden nicht schon bei geringerer Windstärke ebenfalls eingetreten wären. Zwar kann insoweit der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (zfs 2005, 449) entnommen werden, dass es das OLG Karlsruhe als ausreichend ansieht, wenn ein Sturm der Windstärke 8 herrschte und danach Schäden vorlagen. Höchstgerichtlich ist diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Dass auch der Beweis zu erbringen ist, dass gerade der Sturm der Windstärke 8 den Schaden verursacht hat, ergibt sich jedoch nach Auffassung des Gerichts aus dem Wortlaut der maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie aus deren Sinn und Zweck. Wäre nicht gerade die Windstärke 8 als Schadensursache erforderlich, würde allein die zufällige Tatsache eines Schadens bei einem Sturm der Windstärke 8 die Leistungspflicht des Versicherers zur Folge haben, obwohl an sich der Schaden auch schon bei Windstärke 7 oder geringer hätte eintreten können. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Schäden, die bei einer Luftbewegung, die nur die Windstärke 7 erreichen, nicht versichert sein sollen, Schäden, die bei einer Luftbewegung, die die Windstärke 8 erreicht, aber auch dann erfasst sind, wenn sie auch bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten sind. Gerade aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass dies nicht der Fall sein soll. Es bedürfte dann nämlich nicht der Festlegung einer bestimmten Windstärke, um überhaupt eine Leistungspflicht zu begründen.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich auch aus § 1 Nr. 2 AStB 87 nichts anderes. Dort ist zwar bestimmt, dass, wenn die Windstärke für den Versicherungssort nicht feststellbar ist, Windstärke 8 unterstellt wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass entweder die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen angerichtet hat oder aber der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. Diese Regelung entbindet den Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts jedoch nur vom Nachweis der Windstärke, nicht aber vom Nachweis, dass gerade diese ursächlich für den Schaden war.

Den Nachweis, dass gerade eine Luftbewegung der Windstärke 8 zu den streitgegenständlichen Schäden geführt hat, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. …

Der Sachverständige hat seinem Gutachten die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt. …

Der Sachverständige hat jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die von ihm bestätigten Schäden, insbesondere die Verformungen, durch ein Sturmereignis der Windstärke 8 verursacht wurden. Der Sachverständige kam auf Grund der Feststellungen bei seinen Untersuchungen des Daches, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, lediglich zu dem Schluss, dass die von ihm festgestellten Verformungen aus einer Windeinwirkung resultieren können, kam weiterhin jedoch auch zu dem Schluss, dass bereits vor dem Sturmereignis Vorverformungen vorgelegen haben müssen. Die Begründung, dass dies auf dem Verformungsverhalten von Holz beruhe, ist insoweit überzeugend. Es ist allgemein bekannt, dass Holz arbeitet und sich insbesondere auch unter Wärme-/Kälteeinfluss verziehen kann. Lediglich im Hinblick auf den Umfang der möglicherweise sturmbedingten, ausschli...

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