1. Der Rechtsschutzversicherer ist bei einer Klage des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistungsfrei, auch wenn sich herausstellt, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung der BU-Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.

2. Es liegt keine Straftat (Betrug) i.S.d. § 3 Abs. 5 ARB 98 vor, wenn bei Abschluss der Versicherung eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers überhaupt noch nicht absehbar war. Weder liegt zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor.

OLG Hamm, Urt. v. 21.7.2010 – 20 U 203/09

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