Der Kläger hat die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 11.8.2009 verfolgt. Der auf Gutachtenbasis abrechnende Kläger hatte in einem vorgerichtlichen Gutachten Reparaturkosten von 6.076,46 EUR ermitteln lassen, die die beklagte Haftpflichtversicherung unter Hinweis darauf, dass das Fahrzeug unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben und unter Verwendung von Originalteilen bei einer der von ihr benannten Werkstätten in einer Entfernung von 15 bzw. 21 Kilometern von dem Wohnort des Klägers fachgerecht in Stand gesetzt werden könne, ablehnte zu erstatten. Es sei dem Kläger zumutbar, eine dieser freien Werkstätten aufzusuchen und dort die Reparatur kostengünstiger gegenüber den Ansätzen der markengebundenen Werkstatt reparieren zu lassen. Das AG verneinte eine zulässige Verweisung auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt und gab auf der Grundlage der von dem Gutachter zugrunde gelegten Markenwerkstatt unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Betrages der Klage auf Zahlung eines weiteren Betrages von 1.232,17 EUR statt.

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