Das AG hat den Angeklagten am 15.12.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den zugrunde liegenden Feststellungen befuhr der Angeklagte am 16.7.2009 gegen 21.26 Uhr mit einem Personenkraftwagen in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die W-Straße in Bad Oeynhausen in Richtung Löhne. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hat das AG zunächst auf Grund der Aussage des ihn anhaltenden Polizeibeamten festgestellt. Nach dessen Wahrnehmung hatte der Angeklagte Alkohol konsumiert und zeigte deutliche, typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, insb. einen unsicheren Gang und körperliche Koordinationsschwierigkeiten. Unabhängig von der Feststellung eines konkreten Atem-Blutalkoholwertes könne aus dem Vorliegen des von dem Zeugen beschriebenen Atemalkoholgeruchs und der von ihm geschilderten körperlichen Defizite kein anderer als der Rückschluss gezogen werden, dass der Angeklagte zuvor alkoholisiert ein Fahrzeug geführt hat und hierzu körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies werde auch dadurch gestützt, dass die Polizeibeamten auf Grund der Beobachtung Dritter alarmiert worden seien, die auf Grund der auffälligen Fahrweise die Polizei in Minden über das Fahrzeug informiert hatten.

"Ohne dass es überhaupt noch hierauf ankäme" – so das AG in seinem Urt. – werde die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch durch die entnommene Blutprobe und den nach Auswertung der Blutprobe festgestellten Blutalkoholwert von 2,76 Promille zur Blutentnahmezeit um 22.12 Uhr gestützt. Im Weiteren macht das AG dann Ausführungen zur Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobe, deren Entnahme durch die Polizeibeamten und nicht etwa durch einen Richter angeordnet worden war.

Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urt. des AG mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurück.

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