Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu können.

1. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung) nach einer Trunkenheitsfahrt vom 15.9.1991 (mittlere Blutalkoholkonzentration/BAK: 1,73 Promille) rechtskräftig vom Strafgericht entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Kläger erwarb im Folgenden keine deutsche Fahrerlaubnis mehr. Wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 26.2.1999 (BAK 1,47 Promille) wurde er erneut rechtskräftig strafrechtlich belangt. Ebenso wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 12.4.1994, 17.3.1998, 26.2.1999, 27.4.1999 und 14.11.2002 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Am 16.12.2004 wurde dem Kläger eine Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik für die Klasse B erteilt. Mit Schreiben vom 14.12.2005 wurde der Kläger aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Kläger legte das geforderte Gutachten vom 31.3.2006 vor. Es kommt zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder es lägen als mögliche Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kfz infrage stellten wie auch zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit Bescheid vom 12.6.2006 wurde dem Kläger das Recht aberkannt, von der tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen; gleichzeitig wurde er verpflichtet, den Führerschein bis spätestens 22.6.2006 dem Landratsamt vorzulegen; für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht. Die Straßenverkehrsbehörde sei berechtigt, auf Grund von Tatsachen, die nach Ausstellung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis entstanden seien, das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten stelle eine solche Tatsache dar. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

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