In dem deutsch-französischen Ausgangsfall Oberle wäre das Amtsgericht Schöneberg (zumindest nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers) für die Erteilung des beantragten Erbscheins international an sich zuständig gewesen (§ 343 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FamFG). Das Amtsgericht Schöneberg hat sich gleichwohl für unzuständig erklärt. Die Zuständigkeitsvorschriften des deutschen Rechts verstoßen gegen die vorrangigen Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 4 EuErbVO) und sind danach nicht anwendbar. Nach europäischem Recht sind allein die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig. Dies sind hier die Gerichte in Frankreich (und nicht die Gerichte in Deutschland). Die Erben legten gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde ein.

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