Auf einen Blick

Der Teil 1 des Beitrags hat in die inhaltlichen Anforderungen an eine Auskunft nach § 2314 Abs. 1 BGB eingeführt. Unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur wurde aufgezeigt, zu welchen Nachlassaktiva der Erbe im Einzelnen Auskunft schuldet. Ausgangspunkt war dabei die sich aus dem Sinn der Vorschrift ergebende Vorgabe, dass der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt werden muss, den Nachlassbestand prüfen sowie die Tatsachen, die seinem Pflichtteilsanspruch zugrunde liegen, darlegen und beweisen zu können. Dabei wurde deutlich, dass der Erbe mit Blick auf die zum tatsächlichen Nachlass gehörenden Aktiva Informationen in erheblichem Umfang preisgeben muss. Zugleich zeigte sich, dass er dem Pflichtteilsberechtigten auch entsprechende Belege zur Verfügung zu stellen hat.

Autor: Von Dr. Steffen Kurth, LL.M., Rechtsanwalt, Bielefeld[1]

ZErb 9/2018, S. 225 - 229

[1] Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich "Private Vermögensplanung" in der Kanzlei BRANDI in Bielefeld sowie als Lehrbeauftragter der Universität Bielefeld tätig.

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