Wenn Erblasser Angehörige durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausschließen, sind bei Eintritt des Erbfalls Konflikte häufig vorprogrammiert. Diese beschränken sich oft nicht auf die persönliche Ebene, sondern werden vermehrt auch gerichtlich ausgefochten. Dabei entzündet sich der Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten immer häufiger bereits bei der Frage, ob erstere ihrer Auskunftspflicht aus § 2314 Abs. 1 BGB hinreichend nachkommen. War in der Praxis früher noch eine gewisse Zurückhaltung bei der Anforderung notarieller Nachlassverzeichnisse nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu beobachten, machen Pflichtteilsberechtigte heute offenbar zunehmend ihren gesetzlichen Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses geltend. Um nachzuvollziehen, welche Voraussetzungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu stellen sind (dazu Teil 3 im übernächsten Heft), muss zunächst geklärt werden, was Inhalt der Auskunft nach § 2314 Abs. 1 BGB ist, also welche Bestandteile eine ordnungsgemäße Auskunft im Allgemeinen hat (dazu nachfolgend und in Teil 2 des Beitrags im nächsten Heft).

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