1. Der unentgeltliche Verzicht auf einen lebenslangen Nießbrauch ist eine Schenkung, die nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auch von einem Sozialhilfeträger widerrufen werden kann.
2. Der Wert des Nießbrauchs kann durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzungswerts mithilfe der Vervielfältiger des § 14 BewG berechnet werden.
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